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Diesen die Spitze abzubrechen, gab Dr. Schnelle dem Dichter Guts-Anrechte, er stellte ihn in seine Listen als Kuhhirten — nun konnte er bleiben! — Dr. Schnelle sagt in seiner Abhandlung über die Heimatverhältnisse*): „Bei uns zu Lande wird es teilweise leichter, sich in andre Weltteile, als von einem ritterschaftlichen Gute in das benachbarte, oder von einer Stadt in die andere überzusiedeln. Das klingt abenteuerlich, ist aber doch, wie jeder Mecklenburger weiß, buchstäblich wahr. Und dazu ist Mecklenburg das volksärmste Land von Deutschland.“**)

 

„Es ist jetzt geändert worden, dass Rittergutsbesitzer Ausländer, indem sie Anrechte an ihr Gut beurkunden, als Mecklenburger rezipieren können. Die Kuhhirtenschaft Hoffmanns von Fallersleben gab hinzu Anstoß — Ausführung fand die Sache gegen mehrere Redakteure der Rostocker Zeitung, die Landes verwiesen wurden, obschon der Zeitungseigener, Gutsbesitz C. F. Behm auf Helmsdorf, ihnen dort Ortsanrechte gab. Jetzt existiert ein Gesetz vom 11. Juli 1853, welches nur landesherrliche Naturalisation gestattet — falls man sich nicht ein Rittergut ankauft.“

 

*) Jahrbuch für Mecklenburg 1847. S. 214.

 

**) Herr Dr. Schnelle selbst, sehr mürbe gemacht durch seinen eignen Prozess und den Prozess seines Schwiegersohns, Wiggers, hat bereits sein Gut Buchholz verkauft und wird, wie man sagt, nach Schonen in Schweden emigrieren. Andere Gutsbesitzer von der liberalen Partei, z. B. Herr Müller-Holdorf, haben ebenfalls ihre Güter verkauft. [1856]

 

Aus: Geschichte der deutschen Höfe seit der Reformation, von Dr. Eduard Vehse. 37r Band. Die kleinen deutschen Höfe. 3ter Teil. Hamburg. Hoffmann und Campe. 1856

 

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