Nettelbladts Regulierung

Aber auch Bouchholtz sollte nicht zur praktischen Ausführung der Aufgabe gelangen, zu deren Lösung er durch seine gründliche Bekanntschaft mit den wismarschen Verhältnissen vor andern berufen zu sein schien. Vielmehr wurde im Juni 1827 dem Ober-Appellationsrat Baron von Nettelbladt *) die Regulierung übertragen. Seine Tätigkeit sollte sich auch auf die staatsrechtlichen Verhältnisse der Stadt und auf deren etwaige Wiedereingliederung unter die Landstände erstrecken. Für den Fall, dass Wismar Entgegenkommen zeigte, wurde auch die Beseitigung seiner Zurücksetzung im Handelsverkehr sowie seine Stellung unter das Ober-Appellationsgericht zu Parchim und die Freigabe des unmittelbaren Appellationszuges nach dort in Aussicht gestellt.

*) Über die Xettelbladtschen Kommissionsverhandlungen vgl. Ratsarchiv Tit. IV, Vol. 23 — 49. Dazu Geh. und Hauptarchiv Civ. W., Stadtsachen (unvollständig) und Oberkirchenratsregistratur.


Dies Programm machte in Wismar einen günstigen Eindruck. Die Gelegenheit, die seit der Wiedervereinigung mit Mecklenburg immer dringender geäußerten Wünsche der Stadt der Erfüllung entgegenzuführen, schien in greifbare Nähe gerückt. Insbesondere begrüßte der Bürgermeister Haupt, der alsbald auf wismarscher Seite die Seele der Kommissionsverhandlungen wurde, diese mit Freuden. Und als vollends der groß-herzogliche Kommissar gleich nach seinem am 5. August 1827 erfolgten Eintreiben dem Magistrat Gelegenheit gab, sich in einer Denkschrift über die Behinderungen des wismarschen Handels und Verkehrs zu äußern, hatte er damit geschickt den günstigsten Anfangspunkt für die Kommissionsverhandlungen heraus-gegriffen.

Trotzdem scheiterte die Nettelbladtsche Kommission in fast allen wichtigeren Punkten. Weitaus der wichtigste war ohne Frage die Akzise. Sie stellte den Drehpunkt der ganzen Verhandlungen dar; und wenn die Regierung manche bedeutsame Vergünstigungen in Aussicht gestellt hatte, so wurde das zur Bedingung gemachte Entgegenkommen der Stadt vor allen Dingen in der Akziseangelegenheit erwartet.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Wismar unter dem Pfandvertrage, 1803 bis 1903