XXVI. Zeugenschaft
In Absicht der Gültigkeit und Glaubwürdigkeit der Zeugnisse, zwischen jüdischen und christlichen Zeugnissen findet durchaus kein Unterschied statt: hingegen soll das Zeugnis solcher Personen, die sich vom Nothandel nähren, noch mehr jenes solcher Personen, die ohne ein ordentliches Gewerbe im Bettel und Müßiggange leben, durchaus, es mag ein solcher Jude oder Christ sein, für unecht gelten, mithin keine volle Glaubwürdigkeit haben, und der mehr oder mindere Grad des ihm beizumessenden Glaubens von den übrigen sittlichen Charakter des Zeugen und seiner Aussagen abhängen.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Ueber die Aufnahme der Jüdischen Glaubensgenossen zum Bürgerrecht