XXV. Kontrakte und letzte Willen

In allen Kontrakten und letzten Willen unterliegen sie allen, aber auch keinen anderen Verpflichtungen, als welche, in gleichem Falle, auch den christlichen Untertanen obliegen , womit es, inzwischen, nicht die Meinung hat, um etwa wucherlichen Unternehmungen freiem Spielraum zu schaffen, sondern, vielmehr, durch die ihnen bewiesene Staatsachtung sie anzufeuern, diesen desto gewisser zu entsagen.