XXV. Kontrakte und letzte Willen
In allen Kontrakten und letzten Willen unterliegen sie allen, aber auch keinen anderen Verpflichtungen, als welche, in gleichem Falle, auch den christlichen Untertanen obliegen , womit es, inzwischen, nicht die Meinung hat, um etwa wucherlichen Unternehmungen freiem Spielraum zu schaffen, sondern, vielmehr, durch die ihnen bewiesene Staatsachtung sie anzufeuern, diesen desto gewisser zu entsagen.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Ueber die Aufnahme der Jüdischen Glaubensgenossen zum Bürgerrecht