XXIV. Annahme erblicher Zunamen

Jeder Hausvater der jüdischen Religion, der nicht jetzt schon einen auszeichnenden erblichen Zunamen hat, ist schuldig, einen solchen für sich und seine sämtlichen Kinder, die noch in seiner Gewalt sind, anzunehmen; dessen Wahl bei ihm steht, jedoch, dass er keinen solchen wähle, womit ein Eingriff in die Familienrechte anderer geschehe.

Es muss dabei ein jeder seine sämtlichen, bisher geführten, Namen, als Vornamen beibehalten, und darf keinen ablegen. Diejenigen, welche schon erbliche Familiennamen hatten, können mit diesen sich begnügen, oder nach Belieben, einen neuen erwählen. Alle, sie mögen im ersten oder zweiten Falle sein, müssen, noch vor der Zeit, wo dieses Gesetz in seine volle Kraft tritt, ihre Namenwahl, mit Angabe ihres Alters, des Alters ihrer Eheweiber und Kinder, die an dieser Benennung Teil nehmen, und deren, bisher geführte Namen, mit Vorlegung ihres Geburtsscheins, oder anderer, dessen Stelle vertretenden, Urkunden, zu Protokoll erklären, und davon beglaubigte Ausfertigung, zur Beurkundung ihres bürgerlichen Standes, erheben. Das Gleiche müssen alle, mit Staatserlaubnis, neu im Lande sich niederlassende, jüdische Familienhäupter, gleich bei Berichtigung der Bürgerannahme, bewirken, oder, dass es zuvor schon, zufolge der Verfassung ihres Heiratsstandes, geschehen sei, nachweisen.