XVI. Höhere Schul- und Studienbildung

Diejenigen aus ihnen, welche für ihren künftigen Lebensberuf einer wissenschaftlichen Bildung bedürfen, müssen die Mittelschulen, durchaus unter gleichen Rechten und Lasten, wie die Christenkinder, unter solchen Umständen, besuchen, unterliegen auch, soweit sie weltliche höhere Studien ergreifen, in Absicht der Beziehung der hohen Landesschulen, gleichen Gesetzen; sofern sie sich aber zu Lehrern ihrer Religion bilden wollen, bleibt die besondere Anordnung, wie sie sich dazu zu befähigen haben, in Beziehung auf den §. 38. dieser Verordnung noch vorbehalten. Indem Wir Unserm Ministerium des Innern andurch auftragen, desfalls das Erforderliche durch die Behörden vorbereiten zu lassen, und Uns, binnen drei Monaten, vorzulegen.