XVII. Berufswahl

Diejenigen, welche sich nicht zu höheren Studien widmen und eignen, müssen, gleich den Christenkindern, nach, vollendeten Schuljahren, zu irgend einer ordentlichen Lebens- und Berufsart im Staat, im Landbau, oder in Gewerben aller Art, nach den dafür allgemein bestehenden Regeln, angezogen und gebildet werden. Wo Zünfte, oder Meister, sich unterstehen würden, hierin Hindernisse in den Weg zu legen, da ist die Polizeiobrigkeit verantwortlich, durch strengen Vollzug des Satzes 23. Litt. c. und Salzes 24. Litt. k. im VI. Konstitutionsedikte, jene ordnungswidrigen Anmaßungen zu erledigen.