XV. Kirchliche Versammlungen

Ihre kirchlichen Zusammenkünfte müssen, öffentlich, in den dazu gewidmeten Synagogen, zu den dazu bestimmten Zeiten, oder wenn eine außerordentliche Versammlung nötig wird, nach vorheriger Anzeige an den Ortsvorstand, geschehen, damit dieser für Ruhe, Ordnung, und Stille wachen könne, da er sie, gleich andern erlaubten kirchlichen Versammlungen, gegen alle Störung kräftigst zu schützen hat.