XV. Kirchliche Versammlungen
Ihre kirchlichen Zusammenkünfte müssen, öffentlich, in den dazu gewidmeten Synagogen, zu den dazu bestimmten Zeiten, oder wenn eine außerordentliche Versammlung nötig wird, nach vorheriger Anzeige an den Ortsvorstand, geschehen, damit dieser für Ruhe, Ordnung, und Stille wachen könne, da er sie, gleich andern erlaubten kirchlichen Versammlungen, gegen alle Störung kräftigst zu schützen hat.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Ueber die Aufnahme der Jüdischen Glaubensgenossen zum Bürgerrecht