XIX. Nothandel
Zu diesem Nothandel (auf welchem, er werde von Christen, oder Juden, betrieben, der Verdacht des Wuchers ruhen bleibet, und desfalls gesetzliche Fürsorge statt findet) rechnen wir die Mäklerei, da jemand, nur für Ausmittlung und Unterhandlung der Ein- und Verkaufsgelegenheiten den Zwischenträger macht, wo sie nicht in einer Handelsstadt, zum Vorteil des Handels, obrigkeitlich aufgestellt ist; die Viehmäklerei, wohin auch diejenige Gattung von schlechtem Viehhandel gehöret, da jemand im Einzelnen an einem Platze ein Stück Vieh aufkauft, um es gleich wieder an einen andern loszuschlagen; den Hausierhandel, da jemand, es sei nun mit oder ohne eigenen Kramladen, sein Auskommen, auf Herumziehen zur Feilbietung seiner Waren berechnet, wobei das Beziehen der Märkte allein für ein solches Herumziehen nicht anzusehen ist, sondern nur das Herumlaufen in den Orten und Häusern, zu Erweckung einer Kauflustigkeit; den Trödelhandel, da jemand sich mit den Ein- und Wiederverkauf alter Waren zu nähren sucht, und den Leihhandel, da jemand mit Ausleihung des Geldes, im Kleinen, auf Hauptpfänder, oder Handschriften, allein, oder neben und mit andern vorgenannten Zweigen des Nothandels, sich, beschäftigt.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Ueber die Aufnahme der Jüdischen Glaubensgenossen zum Bürgerrecht