XVIII. Gemeinde- und Bürgerrechts- Erfordernisse

Niemand von jenen, welche dermalen noch nicht volle ein und zwanzig Jahre alt sind, hat künftig Hoffnung, zum Antritt eines Gemeinde- oder Bürgerrechts, mithin zu einer eigenen Niederlassung im Lande gelassen zu werden, er habe denn zu einem, auch für Christen bestehenden, Nahrungszweige sich befähiget. Von der Handelschaft gehört dazu, der Kaufmannshandel, der mit ordentlicher Buchführung, oder durch Fabrikenbetreibung, oder in offenen Läden, mit einem, zur Ernährung hinlänglichen, Vorrat an Metall, Leder, Ellenwaren, Spezerei, Wechselgeschäften u. d. gl. betrieben wird, so weit sie sich, wie die Christen, ordnungsmäßig dazu befähigen. Ingleichen, der freie Handel, derjenige nämlich, welcher, ohne an eine Erlernung, oder Befähigung gebunden zu sein, in Landeserzeugnissen, an Vieh, Wein, Fracht u. d. gl. betrieben wird, in so fern er mit hinlänglichem Verlage begonnen wird, und unter der Verbindlichkeit, über Einnahme und Ausgabe gesetzmäßig eingerichtete Tagbücher zu führen. Hingegen wird dahin derjenige Nothandel nicht gerechnet, womit sich zeither vorzüglich die jüdische Nation, aus Mangel der Gelegenheit zu einem freiem Gewerbefleiße, häufig abgegeben hat, und womit sie nur ein unhinlängliches Auskommen gewöhnlich sich erwerben konnte, das nachmals sie zu unerlaubter Gewinnvermehrung geneigt machen musste.