XX. Verfügungen über den Nothandel

Auf diesen Nothandel kann künftig niemand mehr eine eigene Niederlassung, sei es auch nur, als Schutzbürger, verlangen, der jetzt nicht schon das vorgedachte Alter überschritten hat; sondern derselbe bleibt nur, als Nebengewerbe, jenen vorbehalten, die, wegen Orts- oder eigener Verhältnisse, von einem ordentlich erlernten Gewerbe sich nicht allein nähren können, und, als Hauptgewerbe, denen, welche, durch erweisliche Unfälle, außer Stand kommen, einen ordentlichen Lebensberuf zu erlernen, oder den erlernten zu betreiben; jedoch, unter der Beschränkung, dass sie dazu obrigkeitlichen Schein alsdenn nehmen müssen.