X. Teilnahme an allgemeinen Schulen

Bis dahin, dass einst aus ihrer Mitte hinlänglich gebildete Männer zur guten Führung eines politischen Schulamts werden aufgewachsen sein, und ihnen alsdann eigene Landschul-Anstalten bewilligt werden können, sollen sie für Lesen, Schreiben, Rechnen, Sittenlehre und Aufsätzemachen, auch für Geographie und Geschichte, wo diese gelehrt werden, mit und neben den christlichen Ortskindern die Ortsschulen besuchen, und das Schulgeld, gleich Christenkindern, dahin entrichten; dagegen auch an den Prämien und andern Vorteilen Teil nehmen. Ortsvorgesetzte und Schullehrer sind dafür verantwortlich, dass die Judenkinder zu gleicher Reinlichkeit, Ordnung und Anständigkeit, wie die Christenkinder, angewohnt werden, dass ihnen aber auch weder von diesen, noch vom Lehrer selbst eine geringschätzende oder gar beleidigende Behandlung widerfahre.