IX. Eigene Umlage

Ihre besonderen Mittel, woraus sie die Erfordernisse ihres Kirchenregiments, ihres Gottesdienstes und ihrer Armen Versorgung zu bestreiten haben, sind in eigenen, auf sie, nach den Vermögensverhältnissen, zu machenden Umlagen zu suchen, die jedoch, nicht ohne Genehmigung der obersten Staatsbehörde, jährlich ausgeschlagen werden dürfen.