XIII. Religionsunterricht

Gleichwie die Judenkinder in den Landschulen von den christlichen Religionsstunden befreit bleiben, und deswegen in jenen Schulen, wozu Juden hinzutreten, diesem Religionsunterricht solche Zeiten und Stunden angewiesen werden müssen, für welche die Judenkinder, ohne Anlass zu Unordnungen, entlassen werden können; so muss dagegen von, der jüdischen Behörde gesorgt werden, dass sie einen hinlänglichen und zweckmäßigen Unterricht in ihrer Religion erhalten.