I. Kirchliche Verfassung
Die Judenschaft des Großherzogtums bildet einen eigenen, konstitutionsmäßig aufgenommenen, Religionsteil unserer Lande, der, gleich den übrigen, unter seinem eigenen angemessenen Kirchenregiment steht, wie solches weiter unten näher bestimmt wird.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Ueber die Aufnahme der Jüdischen Glaubensgenossen zum Bürgerrecht