Das 6. Konstitutionsedikt des Großherzogs von Baden 1809

Was die zivilisierten Länder Europas, fast ohne Ausnahme, was, namentlich, Preußen, das gepriesene Preußen, das hochherzige, für die Bekenner des Jüdischen Glaubens schon getan haben, ist bekannt. Ohne weitere Hindeutung darauf, sei es, am Schluss, mir nur erlaubt, einen Auszug aus der, am 13. Januar 1809 erschienenen, Großherzogl. Badischen Verordnung, in Beziehung auf die den Israeliten durch das sechste Konstitutionsedikt erteilten, Staatsbürgerrechte, hier mitzuteilen, welche, als ein herrliches Muster, vorleuchten mag:

Wir, Carl Friedrich, von Gottes Gnaden
Großherzog von Baden etc.


haben durch Unser sechstes Konstitutionsedikt die Juden Unseres Staats in den staatsbürgerlichen Verhältnissen gleich gesetzt.

Diese Rechtsgleichheit kann jedoch nur alsdann in ihre volle Wirkung treten, wenn sie, in politischer und sittlicher Bildung ihnen gleichzukommen , allgemein bemüht sind; damit Wir nun dieses Bestrebens sicher werden, und, inzwischen ihre Rechtsgleichheit nicht zum Nachtheil der übrigen Staatsbürger gereiche; so setzen und ordnen Wir in dieser Hinsicht Folgendes: