III. Gottesäcker

Jeder Synagogensprengel kann eigene Gottesäcker, die er hat, so lange nicht aus polizeilichen Ursachen eine Schließung und Verlegung nötig wird, beibehalten; auch, wo er keine, oder keine hinlänglich geräumigen, oder gelegenen, hat, neue, auf eigentümlich erworbenen, von der Polizei dafür zulässig erkannten, Plätzen solche anlegen; muss aber, in Absicht ihrer Einfassung, der Tiefe der Gräber, der Zeit der Beerdigung u. d. gl. nach den allgemeinen Polizeigesetzen sich richten, wogegen er auch dafür die gleiche Achtung und den gleichen Schutz gegen Beleidigungen zu gewarten hat, den andere kirchliche Begräbnisstätten, landesverfassungsmäßig, genießen.