Abschnitt 1

Blasonierung
des meklenburgischen Wappens.


I. Schild.


zwei Mal längs und drei Mal quer getheilt, mit einem Mittelschilde.

A. Hauptschild.


1. Im goldenen Felde ein vor sich gekehrter, aufrecht stehender, schwarzer Stierkopf, mit aufgerissenem rothen Maule, weißen Zähnen und ausgeschlagener rother Zunge, mit herabhangendem, abgerissenem, schwarzem Halsfell, mit einer goldenen Lilienkrone auf der Stirne um die silbernen Hörner, wegen des Herzogthums Meklenburg.

Geschichtliche Erläuterungen 12). - Der silberne Nasenring, mit welchem dieses Hauptlandeswappen lange Zeit verunstaltet gewesen ist, ist durchaus ungeschichtlich und nur durch Mangel an Erkenntniß aus dem rundlich aufgerissenen Maule entstanden. In der ältern Zeit, bis zum Tode des Herzogs Magnus († 1503), ist auch nicht die geringste Spur von dieser Entstellung zu finden; jedoch kommt der Nasenring schon in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts unter dem Herzoge Heinrich dem Friedfertigen vor. Die Hörner sind in alter Zeit immer silbern gewesen und daher allein richtig; silberne Hörner kommen auch, abwechselnd mit schwarzen, immerfort bis auf die neuern Zeiten vor. Die Krone ist in alter Zeit ohne Ausnahme golden; die unsinnige rothe Krone ist nur eine willkürliche Annahme des Heraldikers Rixner in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts und bricht sich, neben der goldenen, erst nach und nach im 17. und 18. Jahrhundert Bahn. Die irrtümlich eingeführten schwarzen Hörner und die rothe Krone sind willkürliche Annahmen nach dem für die alten Zeiten falschen Grundsatze, daß Metall nicht auf Metall stehen dürfe.

2. Im blauen Felde ein rechts gekehrter, schreitender, goldener Greif, mit erhobener rechter Vorderpranke und mit ausgeschlagener rother Zunge, wegen der Herrschaft Rostock.

Gesch. Erl. Der Greif ist auf alten Siegeln immer nur
schreitend dargestellt; er wird erst bei der Einführung
des fünfschildigen Wappens durch den Herzog Magnus
aufgerichtet, indem dabei der Mittelschild in die andern
Schilde hineinragte und für die Vorderpranken des
Greifes den Platz wegnahm. Mit der Einführung des
siebenschildigen Wappens fiel aber die Veranlassung
weg und hatte der Greif wieder schreitend dargestellt
werden müssen, was auch mitunter vorkommt.

3. Im blauen Felde ein rechts gekehrter, schreitender, goldener Greif, mit erhobener rechter Vorderpranke und mit ausgeschlagener rother Zunge, auf einem viereckigen grünen Plan mit silberner Einfassung stehend, ohne Quertheilung des Schildes, wegen des Fürstenthums (ehemaligen Bisthums) Schwerin.

Gesch. Erl. So ist das Wappen, nach Abschaffung des
alten bischöflichen Wappens, durch Regierungsbeschluß
im J. 1658 festgestellt (vgl. Jahrb. VIII, S. 33 flgd.) und
daher leidet es als ein neu erfundenes Wappen auch
keine Abweichung von dieser Bestimmung. Ueber den
Greif gilt das zu 2 Gesagte.

4. Im rothen Felde ein schwebendes silbernes Kreuz mit rechtwinkligen Balken, bedeckt mit einer goldenen offenen Fürstenkrone, wegen des Fürstenthums (ehemaligen Bistums) Ratzeburg.




12) Diese gerichtlichen Erläuterungen fallen nur allgemeine Uebersichten und einen Leitfaden geben. Die historische Begründung jedes einzelnen Theiles würde die Untersuchung zu einem großen Werke anschwellen lassen und viel Kraft erfordern.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Ueber das mecklenburgische Wappen