Nachtrag 1

Blasonierung
des meklenburgischen Wappens.


Nachträge zur Abhandlung.


Zu S. 110, Nr. 2. - Bei der Besprechung des siebmacherschen Wappenbuches, neu herausgegeben von Dr. Otto Titan von Hefner, ist von mir das fürstlich meklenbugische Wappen übersehen, welches in Lieferung 12 oder Band I. Heft 4, auf Taf. 64 bis 71 dargestellt und S. 33 bis 36 beschrieben ist. Auf Tafel 64 und 65 sind die beiden großen Wappen der großherzoglichen Häuser Meklenburg-Schwerin und Meklenburg-Strelitz nach den bekannten, in den neuesten Zeiten in Gebrauch gekommenen Darstellungen, Meklenburg-Schwerin unter einem Hermelinmantel, Meklenburg-Strelitz unter den fünf Helmen, abgebildet. Diese Darstellungen sind im Allgemeinen richtig, wenn auch in den einzelnen Linien oft sehr barock und gekünstelt, wie häufig Hefner's Darstellungen. Der Herausgeber bemerkt dazu S. 34, Note, daß er „die meisten Angaben nach den Mittheilungen des Archivars Lisch und des Pastors Masch zum größten Theile wortgetreu wiedergegeben habe“. Zu der historischen Untersuchung der Wappen hat er aber Taf. 66-71 auf 6 Tafeln die älteren Wappendarstellungen mitgetheilt, jedoch nicht durch getreue Abbildung alter guter Siegel, wie es die Herausgeber anderer Wappenwerke gethan haben und allein richtig sein kann, sondern durch eigene große Zeichnungen nach alten Siegeln und historischen Abbildungen; auf Taf. 66 sind die 4 alten Schilde mit Helmen, ferner die Wappen Taf. 67 und 68 des 14. Jahrhunderts, Taf. 69 von 1490 und 1550, Taf. 70 von 1658-1692 und Taf. 71 von 1730 und 1750 dargestellt. Daß bei solchen Darstellungen viel Unrichtiges und für die angegebenen Zeiten nicht allgemein Gültiges vorkommt, ist nicht zu Bezweifeln, und das ganze Verfahren ist eigentlich ein Luxus, von welchem kein Mensch Vortheil und Genuß hat. Wenn man z. B. auf Taf. 66 die beiden Wappen für die Herrschaft Werle und die Grafschaft Schwerin mit geschichtlichem Auge scharf untersucht, so wird man finden, daß die beiden Helme nicht historisch richtig dargestellt sind. Es ist nun einmal eine Eigenthümlichkeit des werleschen Helmes, daß er immer, so oft er auf alten Siegeln vorkommt, von vorne (en face) dargestellt wird und daß auf ihm sich zwei Stangen (en face) kreuzen, welche an den Enden eine aus Pfauenaugen gebildete Rose tragen; Hefner hat aber den Helm von der Seite (en profil) dargestellt und auf denselben zwei sich kreuzende Stangen mit einem Pfauenauge von vorne (en face) abgebildet, welche, da sie sich nicht gut im Profil darstellen lassen, jetzt eine ganz unrichtige Vorstellung geben. Der schwerinsche Helm ist bei Hefner von vorne (en face) dargestellt und auf denselben sind ebenfalls zwei Flügel von vorne (en face) gesetzt. Dies ist nun wieder nicht richtig; denn auf alten Helmsiegeln zu dem quer getheilten Schilde der Grafen von Schwerin sind an dem Helme zwei Flügel angebracht, welche an beiden Seiten des Helmes sitzen, so daß, wenn man den Helm von vorne (en face) sieht, auch die beiden Flügel von der schmalen vordem Seite (en face), wenn man den Helm von der Seite sieht, die beiden Flügel von der Seite (en profil) gesehen nur als ein Flügel erscheinen.

Hefner sagt S. 34-35 nach meklenburgischen Forschungen von den alten Helmen für Rostock und Schwerin: „Der zum Schilde der Linie Rostock gehörige Helm ist nicht gekrönt mit zwei Büffelshörnern zu jeder Seite mit Pfauenspiegeln besteckt. Da, so viel mir bewußt, die Farbe dieser Hörner noch nicht bestimmt wurde, so habe ich sie der Wappenfigur gemäß golden angegeben. Die Grafen von Schwerin führten nach Masch in ihren Siegeln bald zwei Lindwürmer neben einem Baum, bald ein schreitendes Roß. Erst im J. 1326 kommt zum ersten Mal der getheilte Schild vor und ist mit einem Helm, auf 17) dem ein offener Flug sleht, bedeckt. In dieser Art ist es hier abgebildet und ich habe nach heraldischen Grundsätzen den rechten Flug roth, den anderen golden tingirt.“ - Dagegen giebt v. Hefner richtig dem „zweiten Helme zwei von roth und gold getheilte offene Büffelshörner (Grafschaft Schwerin) und dem vierten Helme einen offenen Flug blau und golden (Herrschaft Rostock)“.




17) Dies ist nicht ganz richtig; die beiden Flügel stehen nicht neben einander „auf“ dem Helme, sondern sitzen zu beiden Seiten an dem Helme.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Ueber das mecklenburgische Wappen