Der grosse Sanhedrin zu Paris.
Dass die Juden seit der Zerstörung Jerusalems, das heisst, seit mehr als 1700 Jahren, ohne Vaterland und ohne Bürgerrecht auf der ganzen Erde in der Zerstreuung leben; dass die meisten von ihnen, ohne selber etwas Nützliches zu arbeiten, sich von den arbeitenden Einwohnern eines Landes nähren; dass sie daher auch an vielen Orten als Fremdlinge verachtet, misshandelt und verfolgt werden, ist Gott bekannt und leid.--Mancher sagt daher im Unverstand: „Man sollte sie alle aus dem Lande jagen.“ Ein anderer sagt im Verstand: „Man sollte arbeitsame und nützliche Menschen aus ihnen machen und sie alsdann behalten.“
Der Anfang dazu ist gemacht. Merkwürdig für die Gegenwart und für die Zukunft ist dasjenige, was der grosse Kaiser Napoleon wegen der Judenschaft in Frankreich und dem Königreich Italien verordnet und veranstaltet hat.
Schon in der Revolution bekamen alle Juden, die in Frankreich wohnen, das französische Bürgerrecht, und man sagte frischweg: Bürger Aaron, Bürger Levi, Bürger Rabbi, und gab sich brüderlich die Hand. Aber was will da herauskommen? Der christliche Bürger hat ein anderes Gesetz und Recht, so hat der jüdische Bürger auch ein anderes Gesetz und Recht und will nicht haben Gemeinschaft mit den Gojim. Aber zweierlei Gesetz und Willen in einer Bürgerschaft tut gut wie ein brausender Strudel in einem Strom. Da will Wasser auf, da will Wasser ab, und eine Mühle, die darin steht, wird nicht viel Mehl mahlen.
Das sah der grosse Kaiser Napoleon wohl ein, und im Jahr 1806, ehe er antrat die grosse Reise nach Jena, Berlin und Warschau und Eylau, liess er schreiben an die ganze Judenschaft in Frankreich, dass sie ihm sollte schicken aus ihrer Mitte verständige und gelehrte Männer aus allen Departementern des Kaisertums. Da war nun jedermann in grossem Wunder, was das werden sollte, und der eine sagte das, der andere jenes, z. B. der Kaiser wolle die Juden wieder bringen in ihre alte Heimat am grossen Berg Libanon, an dem Bach Ägypti und am Meer.
Als aber die Abgeordneten und Rabbiner aus allen Departementern, worin Juden wohnen, beisammen waren, liess bald der Kaiser ihnen gewisse Fragen vorlegen, die sie sollten bewegen in ihrem Herzen und beantworten nach dem Gesetz, und war daraus zu sehen, es sei die Rede nicht vom Fortschicken, sondern vom Dableiben und von einer festen Verbindung der Juden mit den andern Bürgern in Frankreich und in dem Königreich Italien. Denn alle diese Fragen gingen darauf hinaus, ob ein Jude das Land, worin er lebt, nach seinem Glauben könne ansehen und liebem als sein Vaterland und die andern Bürger desselben als seine Mitbürger und die bürgerlichen Gesetze desselben halten.
Das war nun fast spitzig, und wie es anfänglich schien, war nicht gut sagen: Ja, und war nicht gut sagen: Nein.
Allein die Abgeordneten sagen, dass der Geist der göttlichen Weisheit erleuchtet habe ihre Gemüter, und sie erteilten eine Antwort, die war wohlgefällig in den Augen des Kaisers.
Darum formierte die jüdische Versammlung aus sich, zum unerhörten Wunder unsrer Zeit, den Grossen Sanhedrin. Denn der Grosse Sanhedrin ist nicht ein grosser Jude zu Paris wie der Riese Goliath, so aber ein Philister war, sondern--Sanhedrin, das wird verdolmetscht: eine Versammlung, und wurde vor alten, alten Zeiten also genannt der Hohe Rat zu Jerusalem, so bestand aus 71 Ratsherren, die wurden für die verständigsten und weisesten Männer gehalten, ein ganzes Volk, und wie diese das Gesetz erklärten, so war es recht und musste gelten in ganz Israel.
Einen solchen Rat setzten die Abgeordneten der Judenschaft wieder ein und sagen, es sei seit 1500 Jahren kein Grosser Sanhedrin gewesen als dieser unter dem Schutz des erhabenen Kaisers Napoleon. Dies ist der Inhalt der Gesetze, die der Grosse Sanhedrin aussprach zu Paris im Jahr 5567 nach Erschaffung der Welt im Monat Adar desselbigen Jahres, am 22sten Tag des Monats:
1. Die jüdische Ehe soll bestehen aus einem Manne und einer Frau. Kein Israelite darf zu gleicher Zeit mehr haben als eine Frau.
2. Kein Rabbiner darf die Scheidung einer Ehe aussprechen, es sei dann, die weltliche Obrigkeit habe zuvor gesprochen, die Ehe sei nach dem bürgerlichen Gesetz aufgelöst.
3. Kein Rabbiner darf die Bestätigung einer Ehe aussprechen, es sei dann, dass die Verlobten von der weltlichen Obrigkeit einen Trauschein haben.
Aber ein Jude darf eine Christentochter heiraten und ein Christ eine jüdische Tochter. Solches hat nichts zu sagen.
4. Denn der Grosse Sanhedrin erkennt, die Christen und die Juden seien Brüder, weil sie Einen Gott anbeten, der die Erde und den Himmel erschaffen hat, und befiehlt daher, der Israelite soll mit dem Franzosen und Italiener und mit den Untertanen jedes Landes, in welchem sie wohnen, so leben als mit Brüdern und Mitbürgern, wenn sie denselben einigen Gott anerkennen und verehren.
5. Der Israelite soll die Gerechtigkeit und die Liebe des Nächsten, wie sie befohlen ist im Gesetz Moses, ausüben, ebenso gegen die Christen, weil sie seine Brüder sind, als gegen seine eigenen Glaubensgenossen in oder ausser Frankreich und dem Königreich Italien.
6. Der Grosse Sanhedrin erkennt, das Land, worin ein Israelite geboren und erzogen ist oder wo er sich niedergelassen hat und den Schutz der Gesetze geniesst, sei sein Vaterland, und befiehlt daher allen Israeliten in Frankreich und in dem Königreich Italien, solches Land als ihr Vaterland anzusehen, ihm zu dienen, es zu verteidigen usw.
Der jüdische Soldat ist in solchem Stand von den Zeremonien frei, die damit nicht vereinbar sind.
7. Der Grosse Sanhedrin befiehlt allen Israeliten, der Jugend Liebe zur Arbeit einzuflössen, sie zu nützlichen Künsten und Handwerkern anzuhalten, und ermahnt sie, liegende Gründe anzukaufen und allen Beschäftigungen zu entsagen, wodurch sie in den Augen ihrer Mitbürger können verhasst oder verächtlich werden.
8. Kein Israelite darf von dem Geld, welches ein israelitischer Hausvater in der Not von ihm geliehen hat, Zins nehmen. Es ist ein Werk der Liebe. Aber ein Kapital, das auf Gewinn in den Handel gesteckt wird, ist verzinsbar.
9. Das nämliche gilt auch gegen die Mitbürger anderer Religionen. Aller Wucher ist gänzlich verboten, in und ausser Frankreich und dem Königreich Italien, nicht nur gegen Glaubensgenossen und Mitbürger, sondern auch gegen Fremde.
Diese neun Artikel sind publiziert worden den 2. März 1807 und unterschrieben von dem Vorsteher des Grossen Sanhedrin, Rabbi d. Sinzheim von Strassburg und andern hohen Ratsherren.
Der Anfang dazu ist gemacht. Merkwürdig für die Gegenwart und für die Zukunft ist dasjenige, was der grosse Kaiser Napoleon wegen der Judenschaft in Frankreich und dem Königreich Italien verordnet und veranstaltet hat.
Schon in der Revolution bekamen alle Juden, die in Frankreich wohnen, das französische Bürgerrecht, und man sagte frischweg: Bürger Aaron, Bürger Levi, Bürger Rabbi, und gab sich brüderlich die Hand. Aber was will da herauskommen? Der christliche Bürger hat ein anderes Gesetz und Recht, so hat der jüdische Bürger auch ein anderes Gesetz und Recht und will nicht haben Gemeinschaft mit den Gojim. Aber zweierlei Gesetz und Willen in einer Bürgerschaft tut gut wie ein brausender Strudel in einem Strom. Da will Wasser auf, da will Wasser ab, und eine Mühle, die darin steht, wird nicht viel Mehl mahlen.
Das sah der grosse Kaiser Napoleon wohl ein, und im Jahr 1806, ehe er antrat die grosse Reise nach Jena, Berlin und Warschau und Eylau, liess er schreiben an die ganze Judenschaft in Frankreich, dass sie ihm sollte schicken aus ihrer Mitte verständige und gelehrte Männer aus allen Departementern des Kaisertums. Da war nun jedermann in grossem Wunder, was das werden sollte, und der eine sagte das, der andere jenes, z. B. der Kaiser wolle die Juden wieder bringen in ihre alte Heimat am grossen Berg Libanon, an dem Bach Ägypti und am Meer.
Als aber die Abgeordneten und Rabbiner aus allen Departementern, worin Juden wohnen, beisammen waren, liess bald der Kaiser ihnen gewisse Fragen vorlegen, die sie sollten bewegen in ihrem Herzen und beantworten nach dem Gesetz, und war daraus zu sehen, es sei die Rede nicht vom Fortschicken, sondern vom Dableiben und von einer festen Verbindung der Juden mit den andern Bürgern in Frankreich und in dem Königreich Italien. Denn alle diese Fragen gingen darauf hinaus, ob ein Jude das Land, worin er lebt, nach seinem Glauben könne ansehen und liebem als sein Vaterland und die andern Bürger desselben als seine Mitbürger und die bürgerlichen Gesetze desselben halten.
Das war nun fast spitzig, und wie es anfänglich schien, war nicht gut sagen: Ja, und war nicht gut sagen: Nein.
Allein die Abgeordneten sagen, dass der Geist der göttlichen Weisheit erleuchtet habe ihre Gemüter, und sie erteilten eine Antwort, die war wohlgefällig in den Augen des Kaisers.
Darum formierte die jüdische Versammlung aus sich, zum unerhörten Wunder unsrer Zeit, den Grossen Sanhedrin. Denn der Grosse Sanhedrin ist nicht ein grosser Jude zu Paris wie der Riese Goliath, so aber ein Philister war, sondern--Sanhedrin, das wird verdolmetscht: eine Versammlung, und wurde vor alten, alten Zeiten also genannt der Hohe Rat zu Jerusalem, so bestand aus 71 Ratsherren, die wurden für die verständigsten und weisesten Männer gehalten, ein ganzes Volk, und wie diese das Gesetz erklärten, so war es recht und musste gelten in ganz Israel.
Einen solchen Rat setzten die Abgeordneten der Judenschaft wieder ein und sagen, es sei seit 1500 Jahren kein Grosser Sanhedrin gewesen als dieser unter dem Schutz des erhabenen Kaisers Napoleon. Dies ist der Inhalt der Gesetze, die der Grosse Sanhedrin aussprach zu Paris im Jahr 5567 nach Erschaffung der Welt im Monat Adar desselbigen Jahres, am 22sten Tag des Monats:
1. Die jüdische Ehe soll bestehen aus einem Manne und einer Frau. Kein Israelite darf zu gleicher Zeit mehr haben als eine Frau.
2. Kein Rabbiner darf die Scheidung einer Ehe aussprechen, es sei dann, die weltliche Obrigkeit habe zuvor gesprochen, die Ehe sei nach dem bürgerlichen Gesetz aufgelöst.
3. Kein Rabbiner darf die Bestätigung einer Ehe aussprechen, es sei dann, dass die Verlobten von der weltlichen Obrigkeit einen Trauschein haben.
Aber ein Jude darf eine Christentochter heiraten und ein Christ eine jüdische Tochter. Solches hat nichts zu sagen.
4. Denn der Grosse Sanhedrin erkennt, die Christen und die Juden seien Brüder, weil sie Einen Gott anbeten, der die Erde und den Himmel erschaffen hat, und befiehlt daher, der Israelite soll mit dem Franzosen und Italiener und mit den Untertanen jedes Landes, in welchem sie wohnen, so leben als mit Brüdern und Mitbürgern, wenn sie denselben einigen Gott anerkennen und verehren.
5. Der Israelite soll die Gerechtigkeit und die Liebe des Nächsten, wie sie befohlen ist im Gesetz Moses, ausüben, ebenso gegen die Christen, weil sie seine Brüder sind, als gegen seine eigenen Glaubensgenossen in oder ausser Frankreich und dem Königreich Italien.
6. Der Grosse Sanhedrin erkennt, das Land, worin ein Israelite geboren und erzogen ist oder wo er sich niedergelassen hat und den Schutz der Gesetze geniesst, sei sein Vaterland, und befiehlt daher allen Israeliten in Frankreich und in dem Königreich Italien, solches Land als ihr Vaterland anzusehen, ihm zu dienen, es zu verteidigen usw.
Der jüdische Soldat ist in solchem Stand von den Zeremonien frei, die damit nicht vereinbar sind.
7. Der Grosse Sanhedrin befiehlt allen Israeliten, der Jugend Liebe zur Arbeit einzuflössen, sie zu nützlichen Künsten und Handwerkern anzuhalten, und ermahnt sie, liegende Gründe anzukaufen und allen Beschäftigungen zu entsagen, wodurch sie in den Augen ihrer Mitbürger können verhasst oder verächtlich werden.
8. Kein Israelite darf von dem Geld, welches ein israelitischer Hausvater in der Not von ihm geliehen hat, Zins nehmen. Es ist ein Werk der Liebe. Aber ein Kapital, das auf Gewinn in den Handel gesteckt wird, ist verzinsbar.
9. Das nämliche gilt auch gegen die Mitbürger anderer Religionen. Aller Wucher ist gänzlich verboten, in und ausser Frankreich und dem Königreich Italien, nicht nur gegen Glaubensgenossen und Mitbürger, sondern auch gegen Fremde.
Diese neun Artikel sind publiziert worden den 2. März 1807 und unterschrieben von dem Vorsteher des Grossen Sanhedrin, Rabbi d. Sinzheim von Strassburg und andern hohen Ratsherren.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Schatzkästlein des rheinischen Hausfreundes. Bd 1