da) Fischerei der Holländer.

Die holländische Heringsfischerei war längst eine sehr ergiebige Quelle des Reichtums der Nation. Im Jahre 1416 machte man das erste große Netz, und von dieser Zeit an bedienten sich auch die Holländer größerer Schiffe, oder der Buysen. Im Jahre 1553 schickte die einzige Stadt Enkhuysen 140 Schiffe auf den Heringsfang,*) und im Jahre 1601 liefen, nach METERENs Versicherung, innerhalb drei Tagen 1500 Buysen aus. Nach Sir WALTHER RALEIGHs waren im Jahre 1609 an die 3.000 Fahrzeuge mit diesem Fang an Großbritanniens Küsten beschäftiget. Dr. BENJAMIN WORSTLEY gab die Zahl der dabei befindlichen englischen Buysen auf 1.600 an.**)

*) Reichtum in Holland, S. 26.
**) Man zählte dabei 9.000 Boote oder kleine Fahrzeuge, 50.000 Fischer, und überhaupt 150.000 Menschen, die dabei auf verschiedene Art in Tätigkeit gesetzt wurden.


De WITT behauptet, dass zu seiner Zeit 45.000 Menschen mit der Heringsfischerei beschäftiget waren, und jährlich mehr als 70 Millionen Gulden, nach Abzug des dazu erforderlichen Aufwands, eingebracht haben. TRIEWALD sagt, dass Holland, nach dem damaligen Kriege mit Frankreich, jährlich ein größeres Kapital aus dem Meere gezogen habe, als alle schwedischen Bergwerke in zwölf Jahren liefern können; und die Mittelzahl der jährlich gefangenen Heringe sei auf 25.000 Lasten, die Last zu zwölf Tonnen, gestiegen. Diese glänzenden, vielleicht auch übertriebenen, Berechnungen machten andere Nationen auf die großen Vorteile des Heringsfanges aufmerksam. Es erfolgte von mehreren Seiten her ein Wetteifer, durch welchen die Holländer fast zwei Dritteile ihres bisherigen Gewinnes einbüßten; denn im Jahre 1763 zählte man nur 219 Buysen und 31 Heringsjäger. Diese Anzahl hat sich in der Folge noch mehr vermindert Im Jahre 1747 brauchten die Holländer nur 200, und 1773, nur 169 Buysen. In neueren Zeiten schickte Holland 166 Buysen aus, welche mit 2.265 Mann besetzt waren. Die Heringsfischerei wird von nachstehenden Häfen aus betrieben, und ihre Größe, ihr Steigen und Fallen ist aus folgender Übersicht abzunehmen:

Tabelle Heringsfischerei nach Häfen S. 26

Die holländische Heringsfischerei würde unstreitig noch mehr in Verfall geraten sein, wenn nicht die Staaten von Holland 1775 eine Prämie von 500 Gulden für jede Buyse, welche auf den Heringsfang ausläuft, bewilliget hätten. Dieses Verfalles ungeachtet, bleibt sie doch noch immer ein beträchtlicher Nahrungszweig für die Nation. Man rechnet, dass noch kurz vor der Revolution 20.000 Menschen dabei ihren Unterhalt fanden. Bloß in dem, für Holland bis jetzt so wenig ersprießlichen, Revolutionskrieg hat diese Nation ihre Heringsfischerei fast ganz einstellen müssen, und nur erst in dem letzten Jahre ist ihr gestattet worden, sie von den norwegischen Küsten aus betreiben zu dürfen.

Wegen des Heringsfanges sind von den General-Staaten verschiedene Verordnungen ergangen, z. B. im Jahre 1588, 16o3 und 1624, welchen die Fischer und Kaufleute nachleben mussten. Temple zählte schon im vorigen Jahrhundert über dreissig Verordnungen, welche die Holländer allein wegen des Heringsfanges gegeben haben, und welche auch bestimmen, wie die Heringe zuzubereiten und einzusalzen sind. Nach GUDEN *) und den Remarques sur l'état des Provinces-Unies (c. b.), enthalten diese Verordnungen folgende Vorschriften. Gegen die Sommerwende sollen die Buysen aus den Häfen auslaufen, und nach den englischen Küsten auf die Höhe von Hetland und Fairhill gehen; sie dürfen aber ihre Netze vor dem 24. Juni nicht auswerfen. Einen Monat später haben sie sich nach der Gegend von Bockels zu begeben, wo sie sieben Monate bleiben, und von da auf die Höhe von Yarmouth, wo der Fang 74 Tage fortgesetzt wird. Nach Verlauf der dritten Periode werfen sie ihre Netze in der Nähe der holländischen Küsten aus, wo sie sich bis zum Ende des Jahres aufhalten. Der Hering, welcher vom 24. Juni bis zum 25. Juli gefangen wird, wird mit grobem Salz gesalzen, und darf nicht eher als zehn Tage nach der Einsalzung verkauft werden. Der, welchen man im Anfange des Augusts fängt, wird auf der See mit Salz bloß eingesprengt, und nachher auf dem Lande mit vieler Sorgfalt gesalzen und gepackt, damit er sich desto länger und besser erhalten möge. Auch ist in den Verordnungen befohlen, dass die Heringe die gehörige Güte haben und zur rechten Zeit gesalzen werden sollen; dass gutes Salz, und in erforderlicher Menge, genommen werde; und endlich, dass die Tonnen, in welche die Heringe gepackt werden, gestempelt sein müssen, und keinen üblen Geruch haben dürfen.

*) GUDENS Polizei der Industrie, S. 13.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Natur- und Handelsgeschichte des Herings.