Anlage A 1.

An das Finanz-Ministerium.

Schwerin, den 1. August 1861.


Se. Königliche Hoheit der Großherzog haben mittelst Allerhöchster Handschreiben an den unterzeichneten Minister und den Staatsminister von Levetzow Excellenz zu bestimmen geruht, daß pro Johannis 18 61/62 und 18 62/63 je 800 Rthlr. zu dem Zwecke verwendet werden sollten, um in jedem dieser Jahrgänge 4 Aerzte mit einer Unterstützung von je 200 Rthlr. zu ihrer näheren Ausbildung in der Theorie und Praxis der Wasserheilkunde nach Gräfenberg zu senden.

In Veranlassung dieser Allerhöchsten Bestimmungen erlaubt das unterzeichnete Ministerium sich, das Finanzministerium ergebenst zu ersuchen, den entsprechenden Zahlungsbefehl an die Renterei in der Art zu erlassen, daß dieselbe die beregten Zahlungen in den beiden Jahrgängen auf nähere Anweisung des unterzeichneten Ministeriums zu leisten habe.
G. M. M. A f. Med.-A.
(gez.) von Müller.