VIII. Von Confirmationen Königl. Majestäten.

Dem bisherigen mag (da die Confirmation der Hansa-Privilegien, an welchen Wismar mit Theil gehabt, schon aus dem vorhergehenden § 6 abzunehmen) etwas hinzugethan werden von den Confirmationen, welche Ihre Kgl. Majestäten von Schweden und von Dänemark ertheilt haben, und man findet nicht nur, daß die Königin Christina 1642, 1643 und 1651 die Wismarischen Privilegien zu confirmiren allergnädigst versprochen, sondern man sieht auch in dem am 14. Juni 1653 ausgerichteten Königl. Huldigungs-Rezeß, daß solches wirklich geschehen. Wie denn auch jetztgedachte Majestäten in eben demselben Jahre den ausge-richteten Huldigungs-Receß selbst zu confimiren sich gefallen lassen, am 5. August 1654 haben ihre Königliche Majestät Carl Gustav eine neue Confirmation sowohl des Huldigungs-Recesses als der Wismarischen Privilegien hinzugethan. 1660 ist der damaligen Königl. Resolution eine neue Confirmation einverleibt. 1670 ist in der Königl. Resolution dergleichen wiederholt. 1680 etc. ist abermals so viel geschehen, daß Wismar die Königl. Gnade mit untertänigster Veneration erkennen mag.

Was die erwähnte Königl. Dänische Confirmation betrifft, so hat König Christian V. am 27. März 1676, da Wismar Dänisch war, dieselbe zu Kopenhagen vollzogen, und damit die Privilegien von 1648 bestätigt.


Dieses Kapitel ist Teil des Buches Kurze Beschreibung der Stadt und Herrschaft Wismar