IV. Noch von dergleichen Privilegien, die in der letzten Zeit ertheilt wurden.

Daß die neuesten oder neuesten Zeiten von solchen Privilegien, deren Wismar allein und zwar an seinen Ort, sich zu erfreuen gehabt, nicht unfruchtbar gewesen, solches erhellet theils aus den droben schon specificirtcn Resolutionen und andern Königlichen Schriften, besonders von dem Niederlags-Werk, theils auch aus anderen glaubwürdigen Urkunden mehr. So haben unter andern Ihre Kgl. Majestät in der Resolution vom 18. Mai 1658 sich allergnädigst herausgelassen, der Stadt ein Octroy der Wandmacherei wegen zu ertheilen, wenn dieses Werk könnte zu Stande kommen. In einer anderen Resolution des selbigen Jahres vom 24. Dezember ist den Wismarischen das Spanische Salz licentfrei einzuführen, zugestanden, auch sonst eine Moderation der Licenten eingeräumt. Vermöge der Resolution von 1663 haben die Wismarischen, wie von ihren nach Schweden ausgehenden, so von den in Wismar ankommenden Waaren, nicht mehr als ein halb Prozent geben sollen. In der Resolution vom 20. März 1680 findet sich, daß, wenn die Wismarischen in einer in Ihro Königl. Majestät Herrschaft gelegenen Stadt Waaren geholt und daselbst einmal den Zoll erlegt, in Wismar weiter nichts bezahlen sollen. In der Resolution vom 26. März 1700 haben Ihre Kgl. Majestät der Stadt die Gnade erwiesen und wegen der Franz-Weine einige Freiheit ertheilt.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Kurze Beschreibung der Stadt und Herrschaft Wismar