V. Von den Privilegien, die Wismar für sich allein anderswo erhalten, und die andere wieder in Wismar genossen.

Daß es unserm Wismar an andern Orten an besonderen Privilegien vor Seiten auch nicht gefehlt, noch jetzt fehlt, merkt vermuthlich ein Jeder von selbst schon. Wer aber auch von diesen genauere Nachricht haben will, der wisse, daß Wismar vorlängst im Mecklenburgischen, besonders in Greffsmühlen einige Zeit lang; ferner in Lübeck und in Holstein, auch in Dänemark, im Oresund etc, allermeist aber in Schweden privilegirt worden, ja am 12. Jan. 1581 und abermals am 17. August 1624 ein Kais. Privilegium erlangt.

Was die Privilegien im Mecklenburgischen betrifft, so haben unter andern die Wismarischen Tuchmacher ehedessen besondere Freiheiten gehabt, es haben auch auf 3 Meilen um die Stadt keine Handwerker auf dem Lande sollen geduldet werden, so sind auch die Wismarischen Biere im Lande weit und breit verführt worden etc. Was die Freiheit in Greffsmühlen anbelangt, so hat Herzog Heinrich im Jahre 1515 auf 30 Jahre die Wismarischen von dem dortigen Zoll befreit.


Daß Wismar früher auch in Lübeck einige Zollfreiheiten genossen, ist bekannt.

Von der ehemaligen Bierfreiheit in Holstein und Dänemark ist in den dahin gehörigen Acten Nachricht genug zu finden, besonders heißt es in dem Odenseischen Rezeß von 1560 unter anderm: die von Wismar mögen die 3 Häfen auf Gothland zu Wedevemerick, Large und Schlicke wie die Unterthanen des Reichs besuchen, aber daraus nichts als Stein und Holz führen, wie gebräuchlich ist; ferner in dem Privilegium, welches die Königin Christine 1661 den Wismarischen verliehen, daß sie nemlich 2 Jahr mit 5 Schütten Holz und Kalksteine aus der ersten Hand von Gothland ohne Verhöhnung der Lizenten erhandeln möchten.

Von der Freiheit im Oresund, sindet man Nachricht bei Marquard. I. c. p. 249 u. 257 und ist deswegen 1643 bei den Friedenstraktaten zwischen Schweden und Dänemark noch etwas vorgangen.

So weiß man auch aus gewissen Urkunden, daß Wismar 1250 in ganz Dänemark und besonders in Skänor gewisse Freiheiten erhalten, daß 1253, 1267 u. 1290 eben dergleichen daselbst zugestanden; 1324 hat Christoph, König von Dänemark, in seinem ganzen Reiche den Wismarischen einige Privilegien ertheilt oder die vorigen erneuert, welches auch 1323 bereits geschehen. 1341 hat Magnus, König in Norwegen, auf Bitten seiner Gemahlin Cuphemiä die Wismarischen Privilegien in Norwegen confirmirt. 1670 und 1681 hat Wismar seine vorige Freiheit in Norwegen wieder zu erhalten getrachtet, desgleichen findet man, daß unsere Stadt 1670 in Schonen des Ochsenhandels wegen, 1653 in Liefland, in Pommern und Warnemünde, 1660 zu Riga, Calmar und Westerwick etc. etwas erhalten.

Das meiste aber ist in der Königlich schwedischen Residenz Stockholm unserer Stadt zugestanden; denn außer dem mehr erwähnten Niederlags-Werk haben die Wismarischen erhalten im Jahre:
1651 eine 20jährige Zoll-Freiheit auf Korn und Bier und daß die in Wismar erbauten Schiffe eben die Freiheit wie die Schwedischen haben sollen.
1653. Daß die Wismarischen in den Licenten den Pommerschen gleich tractirt werden sollten, und daß acht anderswo erkaufte Wismarische Schiffe, eben was die in Wismar gebauten, in Schweden haben sollten.
1670. Daß die Wismarischen auf neue noch einige Jahre Korn und Bier zollfrei einführen sollten, und auf viele andere Waaren auch einige Freiheit genießen, ingleichen die Lizent nur ein Viertel an Species-Geld entrichtet werden sollte.
1680. Daß sie noch 25 Jahr auf Korn und Bier Freiheit haben, auch die Wismarischen Manufakturen nur wenig Lizent geben sollten etc.
1700. Daß sie noch auf einigen Schiffen Freiheit genießen sollen.
1705. Daß die Korn- und Bier-Freiheit noch weiter continuirt werden sollte.
1722. Daß sie eben dieselbe Freiheit noch weiter haben sollten.
1724. Daß Wismar das Sürplüs nicht erlegen soll.
Hingegen haben auch einige Fremde in Wismar wieder besondere Freiheit genossen, z. B. 1170 hat Herzog Henrikus der Löwe in einem ausgegebenen Briefe den Schwerinischen unter anderen die Freiheit gegeben, daß sie in Wismarischen Hafen zwei große Schiffe, Koggen genannt, und so viele kleine, als sie wollten, halten möchten, dieß Privilegium der Schwerinischen hat Kaiser Otto confirmirt. In einem anderen gewissen Manuscripte hat man gefunden, daß die Lübecker anfänglich 1210, hernach 1240 einige Freiheiten in Wismar erhalten. 1328 ist ihnen selbige von Neuem zugestanden, desgleichen denen von Rostock und derer aus drei Herren Landen, auch den Perlebergern, Rügern und Danzigern. Daß die Dänen auch einige Freiheiten in Wismar gehabt, ist aus dem Odenseeischen Receß zu schließen, denn nach demselben sind selbige in den Hansa-Städten privilegirt gewesen.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Kurze Beschreibung der Stadt und Herrschaft Wismar