III. Von eben dergleichen Privilegien, die man in den mittleren Zeiten erhalten.

Die mittleren Zeiten haben der Stadt Wismar auch Etwas zuwege gebracht so zu den ertheilten besonderen Privilegien und zwar in ihrem eignen Revier zu rechnen ist. Denn da ist vorhanden.
1. Ein Hochfürstl. Erbhuldigungs - Schreiben vom Jahre 1518 am Dienstage nach Jubilate, welches die Herzoglichen Herren Gebrüder Hans Albrecht, Ulrich und Georg unterschrieben.
2. Hochfürstl. Schreiben vom 4. September 1554, worunter Herzog Johann Albrechts Name zu lesen ist.
3. Ein Hochfürstl. Revers vom 23. Dezember 1560, der zu Güstrow im Namen der Herzoge Johann Albrecht und Ulrich ausgefertigt.
4. Ein Hochfürstl. Erbhuldigungsschreiben von Herz. Adolph Friedrich und Johann Albrecht, datirt: Wismar den 8. Juli 1609.
5. Eine Hochfürstl. Resolution oder Assecuration vom 20. Februar 1621, welche die vorgedachten Herz. Brüder zu Güstrow zusammen stellen ließen.
6. Hochfürstl. Recognitionsbrief wegen der Wismarischen Accise, geschrieben von Herzog Adolph Friedrich zu Güstrow am 8. Februar 1636.
7. Der letzte Hochfürstl. Huldigungsbrief auch von Herzog Adolph Friedrich gegeben zu Schwerin am 5. März 1633, welchen allen noch Verschiedenes mag beigesetzt werden. Aus einer Hochfürstl. Landtags-Assecuration vom 2. u. 4. Juni 1572. Aus einem Hochfürstl. Landtags-Revers vom 23. Febr. 1621 und was 1565, 1572, 1579 am 2. März und 10. November 1584, 1589 den 25. November, 1590 den 24. September und 7. Oktober etc. wider die Kliphafen und sonst von Assecurationen, Reversen und dergl. ist zum Vorschein gekommen.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Kurze Beschreibung der Stadt und Herrschaft Wismar