I. Von den Gesetzen, welche in Wismar zuerst mögen gebraucht worden sein.

Daß Wismar, sobald es erbaut worden war, auch etwas von Gesetzen und Ordnungen erhalten hat, kann wohl keiner leugnen, weil ein Ort ohne Gesetze und Ordnungen eben so wenig als ein Leib ohne Seele bestehen kann. Auf solche Art möchte man Ursache haben, nach den alten Wandalischen Gesetzen, welche von Grotio in Praefat. Hist. Goth. Vandal. p. 63. sqq. sehr gerühmt werden, in gleicher Weise nach den alten Wendischen Satzungen (zu welchen vermuthlich dasjenige mit zu rechnen ist, was Arnkiel im Cymbrischen Heidenthum part. 1. c. 33. § 7 U. 8 aus Saxon Gramat. lib. 4 p. 85 von Kriegs- und Civil-Gesetzen angeführt hat), allhier zu fragen; doch die alten Sächsischen Rechte, von welchen unter andern bei Schottelio de Singularibus in Germania Juribus, wo sich gleich in der Vorrede einige Nachricht findet, gehören noch eher hieher; da doch Crantz in lib. 4 Vandal. c. 37 melden will, daß die Deutschen, welche circa im Jahre 1160 diese Länder besetzen, der sächsischen Gesetze sich bedient haben.

Noch mehr Ursache hat man von dem sogen. Schwerinischen Rechte hier etwas anzuführen, denn daß dieses in alten Zeiten, wie zu Güstrow, Rostock und an vielen anderen Orten, wie in Wismar völlig in Grauch gewesen, ist aus verschiedenen Urkunden ganz klar und deutlich zu erweisen. Wer indessen von diesem Schwerinischen Rechte Nachricht haben will, kann selbige unter anderen finden bei Sibrand. part. I. Jur. publ. Civit Anseat. et Lubec. sect. 10. p. 99. Fried. Thoma in Anal. Güstrow period. 2. § 2. p. 50. D. Westphal in specim. Monument. Mecklenb. p. 205. sqq.


Diesem allen mag etwas von dem alten Westphälischen Vehm- oder heimlichen Gerichte beigefügt werden. (Vid. Schottel. de Singular, et antiqu. in Germ, juribus e. 39.) Weil Chemnit. in Chron. M. in vita Magni III. meldet, daß Kaiser Maximilian I. am 28. Juni 1495 das Westfälische Vehm- oder heimliche Gericht, welches bis dahin in ganz Mecklenburg und demnach auch in Wismar bestanden, abgeschafft habe.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Kurze Beschreibung der Stadt und Herrschaft Wismar