II. Von dem Lübischen Rechte und wie Wismar selbiges erhalten hat.

Anstatt der vorigen alten Gesetze hat Wismar eben wie sehr viele andere Städte und zwar 1266 das Schwerinische Recht nicht weiter zureichen wollen, auf besondere Begnadigung ihres damaligen Landesherren Heinrich, der hernach; Hierosolymitanus genannt worden, das Lübische Recht zu gebrauchen, angefangen. Zwar hat D. Sibrand. loco jam citato p. 98 dieses kaum glauben wollen; doch Chytraeus in Saxon. Tom. I. p. 735. Crantz, lib. 7. Vandal. c. 18. B. Dn. Mevius in Prodromo decis. Wismar Trib. et Comment. Jur. Lub. qu. 2. No. 23. sqq. Dn, D. Joh. de Gröning in Harmon. Tribun. Wismar c. 2. p. 8. und Hr. P. Suckow in der Einleitung mit allem Rechte bejaht. Denn es ist wirklich die Schrift vorhanden, welche des Lübschen Rechtes wegen vorgedachter Heinrich am 18. Mai 1266 den Wismarischen ertheilt, und wird gemeiniglich unter dieser Rubrik eingeführt: Brivilegium Henrici Hierosolymitani super concessione juris Lubicensis Condendorum Statutorum et super insula Lübtze. Es thut daher auch D. Westphal nicht unrecht, wenn er Disp. de Jure Lubecens. p. 37. sqq. die Wismarischen mit unter diejenigen rechnet, welche circa 1580 auf die Revision und Publikation des Lübschen Rechts gedrungen, auch es endlich soweit gebracht haben, daß 1586 das gedachte Lübsche Recht wirklich in Ordnung gebracht und publizirt worden, wie unter andern auch unten zu ersehen ist.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Kurze Beschreibung der Stadt und Herrschaft Wismar