VI. Von den hiesigen Handwerkern.

Wer noch mehreres von dem Unterschied der hiesigen Bürger wissen will, und von deren -Brüder- oder Gesellschaften, der muß es unter den sogenannten Handwerkern suchen. Unter diesen haben die vier Gewerke, wie man sie nennt, nämlich die Wollenweber oder die Tuchmacher (welche jetzt die allerschwächsten sind, da ihrer vor Zeiten wohl etliche Hundert zugleich allhier gelebt haben sollen), die Schuster, die Becker (oder Fast-Becker) und die Schmiede, vor den übrigen eines und anderes voraus, zum Exempel. Einer von diesen Gewerben giebt den Hrn. Bürgermeistern ein gar weniges, wenn er Meister wird, da die übrigen durchgehends ein mehreres geben müssen. Wenn auch wichtige Briefschaften im Namen der ganzen Stadt oder der ganzen Bürgerschaft ausgefertigt werden, so müssen die vier Gewerbe dieselbe mit unterschreiben, und sie mit versiegeln. So werden auch zu den ansehnlichsten Leichen die vier Gewerbe insbesondere mit eingeladen und wenn in einem von diesen vieren eine Leiche ist, so folgen die übrigen drei derselben insgesammt etc.

Daß man in alten Zeiten auch eine Seegler-Compagnie in Wismar gehabt hat, bezeugen gewisse Worte in der Bantzekauischen Tragödie, aber man weiß nicht eigentlich, ob dieses eben so viel als die heutige Schiffer-Compagnie oder Schiffergesellschaft oder ob es noch etwas anderes gewesen.


Im J. 1709 erlaubte E. E. Rath den Bürgern andern Standes, wie man sie nennt, eine Schützen-Brüderschaft aufzurichten, und in derselben im Schießen sich zu üben, aber die Sache gerieth ins Stocken, und es ward nichts daraus.
Einen besseren Fortgang haben die sogen. Todten-Cassen der Schiffer und Handwerker, namentlich der Schuster, der Schneider etc. gehabt, welche, da sie am Ende des vorigen und Anfang des gegenwärtigen Seculi, zur Erleichterung derer, die Leichen haben, und sie öffentlich begraben lassen wollen, aufgerichtet werden, jetzt im Stande ist; es thut manchem sehr gut, wenn er aus der Todten-Casse, zu welcher er gehört, in solchen Fällen zur Beerdigung einer großen Leiche 10-12 Thlr., zu einer kleinen aber 5-6 Thlr. bekommt.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Kurze Beschreibung der Stadt und Herrschaft Wismar