Hochfürstl. Befehl wegen der oben angeführten Streitigkeiten.

Folgende Artikeln haben Lüetke Bantzekow, auch Joh. Bantzekow, nachgelassene Kinder Herrn Johann Bantzekow mit Hrn. Hinrich von Haarens seliger seinen Erben von Röm. Kaiserl. Majestät, auch von der Durchl. Fürstin Catharina, auch ihren beiden Söhnen, alle Fürsten von Mecklenburg etc. erworben, welche die Stadt Wismar vor diesen vorgeschriebenen Handel alle zu einer friedlichen Versöhnung hat einräumen müßen.

Im Namen Gottes, Amen!
Auf daß die Dinge, die in der Zeit geschehen, mit Verlauf der Zeit nicht in Vergessenheit kommen, so hat die vorsichtige Sorgfältigkeit gefunden, daß man die Dinge, und so viel, die merklich seien, in Schrift bringe und damit befasse, und man nun offenbar weißlich ist, was merklicher, unordentlicher, unformlicher und schädlicher Dinge, in kurz verlaufenen Zeiten in Wismar geschehen sind, mit männlicher Hand Gewalt und Unrecht, die an den ehrlichen Leuten, die der alte Rath der Stadt Wismar jegtz heißen und sonderlich an den ehrlichen wohlthätigen Männern, Hrn. Johann Bantzekow und Hrn. Hinrich von Haaren, Rathsmann, in vorzeiten der Stadt Wismar von der Gemeine daselbst gethan und begangen sein, darum in Gefahr und kindlicher Angst war, daß die Stadt Wismar in großes Elend gekommen wäre, wenn man nicht mit Gottes Hilfe demselben zuvor gekommen wäre. Um hierum mir Catharina, von Gottes Gnaden Herzogin zu Mecklenburg. Gräfin zu Schwerin, angesehen unsers allergnädigster Herrn, Hrn. Sigismund, Röm. Königs, schwere und gestrenge Gebot und Brief, von seiner Königlichen Gnaden gegen den neuen Rath, Bürgern, Gemeine und Einwohner, unser und der Hochgebornen Fürsten, Herzog Hinrichs und Herzog Johann, unseren Söhnen, Stadt Wismar wegen der vorerwähnten Gewalt und Unrechts wegen ist gesandt, und mannigfachen bedeutenden Schaden, die unserer und unser ehrberührten Söhnen Stadt Wismar und ihren Einwohnern vorstehend waren, wenn sie sich nach den Königlichen Geboten und Briefen nicht gerichtet hätten, und auf daß wir mit der Hülfe Gottes den bedeutenden Schaden abkehren, und der Unfriede und alle Zwistigkeit zwischen beiden beleidigten Theilen unter Mitwirkung Gottes aufhören möge; wir haben Uns, nach dem Rathe unserer Söhne und getreuen Rathgeber und mit Hülfe des weisen Raths der ehrlichen Städte Lübeck, Hamburg, Stralsund, Lüneburg, die wir hiezu gebeten haben, und besonders die von Lübeck, die zu den vorgeschriebenen Königlichen Geboten und Briefen Verfolgere, bei schwerer Strafe von unserm gnädigen Herrn dem römischen Könige gesetzt waren, nach Inhalt derselben Briefe, da sie höchlich mit bekümmert, Gott dem Allmächtigen zum Lobe, unsern allergnädigsten Herrn, den Rom. König vorbenannt, zu Ehren, und uns und unserer Söhne Stadt Wismar und ihren Einwohnern, unsern lieben Unterthanen, zur Nutzbarkeit, Frommen und Verständniß, daß beide diejenigen, die der alte Rath zu Wismar heißen, und Lüdeke Bantzekow und Johann sein Bruder und die Freunde Hinrich von Haaren von einer Seiten; Diejenigen, die der neue Rath zu Wismar jetzt heißen, die Bürger, Aemter und alle Einwohner der Stadt Wismar von der andern Seiten, und alle vorberührte Gewalt und Unrecht bei uns, unsern und unserer Erben Söhnen Rath gesetzt haben, daß wir ihrer darin mächtig sein sollen zu Ehren, zu Rechte, und zu aller Möglichkeit es ohne Einsage zu halten, was wir ihnen nach Rath unser und unserer Söhne Rathgeber und der vorbenannten Städte Versehung absagen oder absagen lassen und haben uns gebeten, daß wir uns um Gottes willen darum bekümmern und ihnen gnädiglich versorgen wollten, als Wir und unser Rath erkennen, daß es für die Stadt Wismar und ihre Einwohner mißlich, zuträglich und beständig sei, welche Wir also gerne zu uns genommen haben und danken ihnen, daß sie uns ihres Raths und aller Möglichkeit hören wollen, und Wir wollen sie auch darnach, nach Rath unser und unserer Söhne Räthe mit der Hülfe Gottes und ehrberührten ehrlichen Städten ohne besorgen das beste und redlichste Wir können und Wir verwahren zuvor, was Wir auf die vorgeschriebene Macht absagen lassen, daß das niemand an seiner Ehre zu nahe sein soll, also daß, wenn ihnen also zu thun zugesagt wird, daß man ihnen das zu Unehren nicht verweisen soll.


Fürs Erste um Gewalt und Unrecht, welches an Johann Bantzekow und Hinrich von Haaren geschehen ist, Gott sei ihren Seelen gnädig! sind Wir Catharine von Gottes Gnaden Herzogin zu Mecklenburg, nach Rath unser und unserer Söhne Rathgeber, und der Ehrberührten Städte, daß diejenigen, die der neue Rath zu Wismar heißen, von ihren und der ganzen Gemeinde und Einwohner wegen der Stadt Wismar, Lüdeken Bantzekow und Johann seinen Bruder, von ihres vorberührten todten Vaters wegen, und Hinrichs Freunden, von desselben Hinrichs wegen, eine ehrliche Versöhnung thun sollen in nachgeschriebener Weise.

1.
Zum Ersten soll der Neue Rath in vorgeschriebener Weise, und die ganze Gemeinde und Einwohner wegen der Stadt Wismar, Lüdecke Bantzekow und Johann seinen Bruder, und Hinrichs von Haaren Freunden, ofenbahrlich in Gegenwärtigkeit unser, unsers Ehrbaren Sohnes, unser beider Rathgeber, der obberührten Städte und der ehrlichen Leute, welche die Bantzekow’s und Hinrichs Freunde darbringen werden, bitten, daß sie ihnen um Gottes willen und unsere Lieben Frauen zugeben und vergeben, was sie an ihren vorbenannten todten Freunden verbrochen haben und daß sie die Söhne, die wir von deßwegen hier aussprechen lassen, annehmen und empfangen für ehrliche Söhne, daß fothane Ueberfangen und Gewalt an ihnen also geschehen wäre, daß sie sich an fothaner Söhne Versöhnung und Buße genügen laßen. Und diese Sitte soll geschehen auf den Markt bei dem Löwen, und wenn, die Bitte geschehen ist, so sollen diejenigen, die nun der Neue Rath heißet, von Stund an fortgehen in unserer Lieben Frauen Kirche, und bestellen:

2.
Daß da Gott zu Lobe, den Seelen der ehrbaren Herrn Johannes und Hinrichs, und allen Christen-Seelen zu Trost, drei ehrliche Seel-Messen gesungen werden, und zu denselben Messen sollen sie opfern mit 200 Bürgern und 200 ehrlichen Frauen und Jungfrauen, nach löblicher und sittlicher Weise; also sich Frauert und Jungfrauen in söthanem Opfergang zum Seel-Messen pflegen zu haben, sie sollen mit bestellen, daß die vorgeschriebenen Messen über zwei Bahren geziert mit Boldecken und umstehenden Wachskerzen nach gewöhnlicher Weise, in die Kirche gesetzt werden; und wenn die Messen aus sind, so soll der vorgeschriebene Neue Rath wieder gehen, mit den vorberührten ehrlichen Bürgern, und andern ehrlichen Bürgern, auf dem Markt vor den Löwen, und ferner anhören, was wir dort aussprechen lassen.

3.
Fort mehr soll man zu Troste der Seelen, der Ehrberührten Herren Johannis und Hinrichen, und aller Christen Seelen, von dem gemeinen Gut der Stadt Wismar, innerhalb zwei Monate drei Pilger aussendend und zwar einen nach St. Inwalt, einen nach Rom und einen nach St. Jacob in Gallizien, welche für die Seelen der Vorgedachten auf der heiligen Stelle, wohin sie gesandt, beten sollen.

4.
Fortmehr soll man zu Trost der Seelen Johannis und Hinrichs und aller Christen Seelen, auf unserer Lieben Frauen Kirchhof inwendig der Stadt Wismar, auf einer bequemen Stätte, von dem gemeinen Gute der Stadt Wismar in Jahr und Tag nächstkommende bauen lassen, eine redliche Capelle, und daselbst soll man von dem gemeinen Gute, vorbenannten und inwendig vorgeschriebener Zeit fundiren zwei ewige Vicarien, und zu jeder der Vicarien verschaffen inwendig der vorgeschriebenen Zeit, 20 Marck Lübisch, Lübischer oder Wismarischer Pfennige, gute, ewiger, jährlicher und gewisser Rente, und da soll man auch von demselben gemeinen Gut zuschaffen Bücher, Kelche, Meßgewand und Ornat, dazu ehrlich und zierlich, und die vorgeschriebenen Hrn. Johannis und Hinrichs Erben verlehnen, als jeglicher Partei eine, und jede Partei zu 6 Personen, und man soll sie Niemand lehnen denn armen Priestern, und wenn die 12 Personen gestorben sind, so soll die Lehnwehre der beiden Vicarien zu ewigen Zeiten bleiben bei dem Rathe zu Wismar, die doch Niemand zu verlehnen, denn armen Priestern, und dieselben Priester sollen alle Tage, wenn sie dazu geschickt sind, ein Jeder eine Messe lesen, und über alles, so soll da jetzt alle Tage eine Messe darin gehalten werden. Und wenn die vorgeschriebenen Priester es ohne genügenden Grund versäumen, so sollen sie von Stund an der Lehne beraubt sein, und soll man sie zwei armen Priestern wieder in vorgeschriebener Weise verlehnen.

5.
Sofort soll man ein steinernes Kreuz auf den Markt setzen, wo Bantzekow und Hinrich von Haaren entleibt worden sind.

6.
Fortan soll man Lüdeck Bantzekow und seinen Bruber Johann von dem gemeinen Gut der Stadt Wismar für alle Kost und Zehrung, die sie um der vorgeschriebenen Gewalt und Unrecht und Forderung willen Rechtens, um dieselbe Gewalt und Unrecht gethan haben, innerhalb dem ersten zukünftigen halben Jahre gütlich 600 rhein. Gulden entrichten.

7.
Auf daß unsers gnädigen Herrn, des röm. Königs, Gebot und Briefe, wie billig ist, gefolgt werde, sagen wir, daß Diejenigen, die nun der Neue Rath zu Wismar heißen, kein Rath daselbst länger sein soll, und wir entsetzen und erlassen sie der Eide, die sie uns derhalben gethan haben, und Diejenigen, so der alte Rath zu Wismar heißen, wollen wir von Stund an wieder einsetzen in den Rathstuhl, denselben zu besitzen und die Stadt zu regieren, als ein rechtmässiger Rath unserer Stadt Wismar, ehrlicher und alter Gewohnheit und Herrlichkeit waren, und dieselben uns und unsern Erben Söhnen, so den Eid wieder thun, als wir ihnen vor Zeiten etlichermassen vortragen lassen; und der Eid soll in dieser nachfolgenden Weise lauten:

8.
Daß wir unsern Herzog Hinrich und Herzog Johann und ihren rechten Erbfolgern und unsrer gnädigen Frauen, vorgeschriebener Ihrer Mutter von ihrentwegen ihre getreue Hulde Bürgermeister und Rathmannen sein wollen und ihrer Stadt Wismar und Einwohnern vorstehen und verwefen, als redliche Bürgermeister und Rathmänner von Ehre und rechtswegen gebührt, daß uns Gott helfe und die Heiligen.

9.
Und die der neue Rath waren, sollen den alten in geziemender Ehre bitten, daß sie ihnen vergeben wollten, was sie gegen sie oder ihre Freunde verbrochen haben mit Worten oder mit Werken. Sie sollen sagen offenbar, daß sie mit des alten Raths und der Stadt Wismar Bestes treulich umgehen wollen, und Böses verhindern, und sie ehren und würdigen, und der alte Rath soll auch dem neuen Rath und der ganzen Gemeine allen Unmuth vergeben, so sie zu ihnen gehabt haben.

10.
Sofort sollen die, so der neue Rath waren von Stund an dem alten Rath wieder überantworten alle Privilegien, Insiegel, baar Gelder, Bücher, Schlüssel, Güter, so dem Rath der Stadt Wismar zukommen, und daß sie haben, und wäre auch sonst noch Jemand, den sie wüßten, der was von Briefen, Kleinodien oder andern Stücken hätte, das dem Rathe zukäme, das sollen sie dem alten Rath anzeigen, damit es zurückgebracht werde.

11.
Fortan, wann unser Rath zu Wismar das von denen, so der neue Rath waren heischet und fordert, so sollen sie ihnen in Schriften geben, was sie der Stadt schuldig sind.

12.
Fortan allen Unwillen, Irrungen, Scheelungen, Klage, Ansprach, Zwietracht, Angst, Gefahr und Unglauben, so zwischen Diejenigen, so der alte Rath zu Wismar heißen, und den Freunden Bantzekow und Hinrich von Haaren von einer Seite, und die der neue Rath waren, und die Bürger, Aemter und ganze Gemeine daselbst von der andern Seite, bis an diesem Tag gewesen sein, es sei gewesen heimlich oder öffentlich, oder in welcher Weise oder warum das gewesen sei, heimlich oder öffentlich, sagen wir Catharina, von Gottes Gnaden, Herzogin zu Mecklenburg, nach dem Rathe unserer und unserer Erbsöhne Rathgeber, sowie der ehrbaren Städte, daß dir alle gänzlich versöhnet, entschieden und zu Ende gebracht und beigelegt werden sollen. Und, Keiner von diesen Parteien soll den andern anfeinden oder Schaden zufügen, entweder selbst oder durch andere, heimlich oder offenbar. Niemand soll auch den andern darum verachten oder verspotten mit Worten oder Werken.

13.
Fortan sollen die 60, die bisher in Wismar gewesen, und noch sind, von Stund an ablassen, und sich mit solchen Dingen, so sie bisher gehabt, nicht mehr bewehren gegen des Raths Macht und der Stadt Herrlichkeit.

14.
Auch sollen die Bürger und Einwohner der Stadt Wismar dem Rrathe daselbst in zukünftigen Zeiten keinerlei 60 Vorstehende oder Mitwissende wählen oder zufügen, damit des Raths Herrlichkeit, Macht, Freiheit und der Stadt alte Gewohnheit nicht vermindert oder verändert werde.

15.
Fortan wenn die, welche der neue Rath waren, in den Büchern der Stadt Wismar Käufe oder Verkäufe, Empfangenes, Testamente haben schreiben lassen, und was sie also versiegelt und verbriefet haben, und geistliche und weltliche Lehen und Aemter, die sie verlehnet haben, soll bei voller Macht bleiben, wenn nichts dabei ist, was unser und unserer Kinderschaft, oder dem alten Rath und ihren Freunden nachtheilig wäre.

16.
Fortan soll der von uns eingesetzte Rath im Besitze des Rathstuhls und Raths unser und unserer Kinder Stadt Wismar sein, und genehmigen des Raths Besitzung und volle freie Macht, kraft ihres Eides Denjenigen in den Rath zu wählen, welcher ihnen beliebt und der Herschaft und Stadt nützlich zu sein scheint, und so oft ihnen und ihren Nachkommen, die von ihnen geboren werden, das nöthig sein wird.
17.
Und Diejenigen, welche von ihnen in den Rath erwählt werden, sollen den vorgeschriebenen Eid in ihrer Gegenwart thun, in derselben Weise, wie sie uns das vorhin gethan haben.

18.
Fortan sollen alle gegenwärtigen und zukünftigen Bürger der Herrschaft Huldigung und Eide thun, als hier zur Hand nachgeschrieben stehet, als sich das von Rechten gebührt, und von Alters gewöhnlich gewesen ist, und wer sich solches zu thun verweigert, und nicht thun wollte, der soll binnen der Wismar nicht länger wohnen.

19.
Dies ist die Huldigung: Daß wir unsers Herzogs Heinrich und Johann, ihren rechten Erben und unserer gnädigen Frauen ihrer Mutter und ihrer wegen getreue, holde Bürger sein wollen, als ehrliche Bürger ihren rechten Herren von Rechtswegen schuldig sind, und ihrem Rath zu Wismar und ihren Nachkommen gehorsam sein wollen, keinerlei Aufsatz, Verbund oder Auflauf gegen sie zu machen, daß uns Gott also helfe und seine Heiligen. Und diese Huldigung soll also geschehen.

20.
Fortmehr alle diejenigen, die nach diesen Tagen Bürger werden, in unserer und unser Erben Söhnen Stadt Wismar, die sollen vor dem Rath daselbst diesen vorgeschriebenen Eid thun, in aller Weise, als derselbe vorgeschrieben steht.

21.
Fortmehr, wenn die ehrlichen Aemter, Werkmeister, Aelterleute, oder Vorsteher haben wollen, die sollen sie sich zu setzen heischen und bitten von dem Rath, und der soll sie ihnen setzen nach Nützlichkeit der Stadt, und die sollen in ihren Aemtern nicht handeln oder fortsetzen ohne des Raths Mitwissen.

22.
Wenn Jemand mit den andern ein Verbündniß gemacht, oder Eide unter einander geleistet hätte, die sagen wir macht- und kraftlos, und sofort soll einer den andern verlassen.

23.
Sofort sagen und gebieten wir, um des Friedens und gemeinen Bestens willen, daß nach dieser Zeit Niemand zu beunrnhigenden Aufsätzen, Aufständen, Sammlungen, Bündnissen oder Ueberfällen behülflich sei, oder gegen den Rath, ihre Gerichte, Gebote und Gesetze handle, sondern ein Jeder soll sich mit den andern an Recht und Gleich genügen lassen. Würde Jemand betroffen, der dagegen handeln würde, den soll unser Rath richten an ihrem Leib und Gute, die Hälfte des Guts soll zukommen unserer Herrschaft und die Hälfte an die Stadt Wismar.

24. Und wäre es auch, daß die entkämen, die sollen in unserm und unserer Kinder Lande keine Sicherheit und Frieden haben, und desgleichen auch in keiner An-See-Stadt, die um unser und unserer Söhne und ihrer Nachkömmlinge willen thun und lassen will.

25. Und wäre es auch, daß der Rath solches nicht verrichtete, wo sie sodann Aufsetzer und Verderber verschoneten, das würden wir und unsere Erbsöhne und unsere Nachkommen nicht ohne Verweis und Strafe lassen, und so sollte auch die Stadt Wismar der An-Gehe nicht würdig sein.

26. Fortmehr um fleißige Bitte willen der ehrbaren, ehrlichen Städte, so wollen wir und unsere Erben Söhne, unsern Rath zu Wismar und alle Einwohner daselbst und die Stadt mildiglich behalten bei allen Privilegien und Freiheiten, da sie von Alters bisher mit bewidmet sein, und bei allen ihren alten ehrlichen Gewohnheiten und deren allen mögen sie frei gebrauchen, als sie deren freiest gebraucht haben.

27. Weil kund und offenbar ist, daß diese Stadt in schweren Schulden und Krieg sitzet, so sagen und gebieten wir, daß man die Accise, die in vorigen Zeiten aufgesetzt ist, willig hiefür geben soll zu etlichen Jahren, als es Noth wird, auf daß die Stadt aus der Schwerheit ihrer Schulden kommen möge.

28. Auf daß alle vorgeschriebenen Stücke fortan sammt und sonders in Treue und gutem Glauben gänzlich und unverbrochen gehalten werden, und Niemand sich befahren darf, so soll der Rath zu Wismar den Bürgern und Gemeinen daselbst sagen, daß sie um diese Schelung, Rrrung und Zwietracht in künftigen Zeiten keinerlei Wracke thun wollen, sondern daß sie einem Jeden gönnen, gestatten und helfen wollen, das gleich und recht ist.

29. Wollte Jemand von den Rathsmännern oder Bürgern diesen vorgeschriebenen Glauben und Frieden brechen, denselben soll unser Rath richten an seinem höchsten, und käme er weg, so soll sich der Rath halten an sein Gut, was und wo das wäre, und die Hälfte des Guts soll fallen an die Herrschaft und die andere Hälfe an die Stadt Wismar, und wo man ihn in unsern Landen und den An-See-Städten bekömmt, allda mag man ihn richten für einen Meineidigen.

Dieser vorgeschriebene Ausspruch, und was darin enthalten, ist bevollwortet von dem Rath, Bürgern, Aemtern und ganzen Gemeinde der Stadt Wismar, und daß wir Catharina, von Gottes Gnaden Herzogin und Gräfin verbriefet, von unser und unserer Erben Söhne wegen, auch nach Rath unser beiden Rathgeber hiernach benannt und der ehrbaren Städte, diesen vorbeschriebenen Ausspruch haben thun und auskündigen lassen, und wir denn auch bei Würden und voller Macht strenglich wollen gehalten haben, bei Pön und Bruch darin ausgedruckt; so haben wir dies unser Insiegel für uns und unserer Erben Söhne und ihren Nachkommen hängen heißen vor diesen vorgeschriebenen Ausspruch. Und dessen zur Willigkeit und um des Gehorsams willen, so hat unser Rath, unserer Stadt Wismar derselben Stadt Siegel hiermit vorhängen lassen. Und hier sind mit über gewesen der ehrwürdige Vater und Herr, Johann, Bischof zu Schwerin, und Berend, Abt zu Doberan, Berent von Pleß, Matthias Axekowen, Ritter Hinrich von Stralendorf, Wippert Lüzow unser Marschal, unser Kammermeister Otto Vieregge, Hartwig und Joachim von Bülow, alte Claus Sparlink zu Schlagesdorff, Detlof Regendanck zu Zierau, Henning von Pleß zu Barnekow, Cordt von Pleß zu Barnekow, Codt von Pleß zu Dammeshagen, Claus von Oerzen zu Gemmelin, unsere getreuen Rathgeber und die ehrlichen Raths Sende-Boten, als von Lübeck Claus Brokewolt, Hinrich Rapesülver, M. Paul Oldenburg von Hamburg, Hinrich von dem Berge, Erich von Zeven, von den Sunden Bischof Cort und von Lüneburg Johann Schelpeper und Friedrich Hogeherte und auch viel mehr ehrliche, glaubwürdige Leute. Gegeben zu Wismar im Jahre 1430 am Donnerstag nach Mittfasten. (Ist aus einem alten Manuscript genommen).

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Kurze Beschreibung der Stadt und Herrschaft Wismar