Artikel 1 bis Artikel 20

Ehrsame, vorsichtige, liebe Bürger und besondere gute Freunde. Nachdem Wir, durch die Gnade Gottes und wegen Unsers gnädigen Landesfürsten und Herrn eine gute Stadt haben, und dann zur Erhaltung guter Polizei ein alter löblicher Gebrauch ist, Euch auf diesen Tag der Stadt Statuta und Gesetze aufs kürzeste zu vermelden, damit sich ein jeder darnach richte, und vor Schaden hüte. So gebeut erstlich E. E. Rath:

1. Alle, diejenigen, so in der Stadt Wismar wohnen und sich wesentlich verhalten wollen, sollen sich christlicher Lehre und Lebens befleißigen, alles Fluchens, Schwörens und Gotteslästerung enthalten, bei ernster Strafe des Raths.


2. An allen Sonn- und Feiertagen sollen die Zingeln vor den Stadtthoren zugehalten, und unter der Vormittags-Predigt Niemand zu Roß, Wagen oder zu Fuß in oder aus der Stadt gelassen werden ohne Erlaubniß des worthabenden Bürgermeisters. Handelt ein Thorhüter dawider, so soll er es mit 6 ßl. Lübsch wedden.

3. Niemand soll am Sonn- oder Feiertage, Vormittags unter der Predigt und Verreichung des Abendmahls, Gäste setzen, Branntwein, Bier oder andere Getränke schenken, es sei in Häusern, Apotheken, Wein- oder Bierkellern, bei Strafe 8 ßl. Lübsch, welche der Wirth für jeden Gast geben soll.

4. Niemand soll unter der Predigt oder Verreichung des heiligen Abendmahls in der Kirche hinter dem Chore spaazieren gehen, bei 4 ßl. Lübsch Strafe.

5. Ein jeder Hausvater und Hausmutter soll seine Kinder und Dienstboten von dem Chore, wenn darinnen Vertrauung geschieht, abhalten; bei Poen 2 ßl. Lübsch für jedes Kind und Dienstboten zu erlegen, oder in Mangel des Gelder bei Strafe des Halseisens.

6. Niemand soll Sacramentirer, Wiedertäufer, Rottengeister, Mörder, Diebe, Austreter oder andere verdächtige Personen häusen, hegen und aufhalten, bei hoher Strafe des Raths.

7. Niemand soll die Kirchhöfe verunreinigen bei Strafe des Halseisens, auch sein Vieh davon abhalten, bei unnachlässiger Pfändung desselben.

8. Kaiser, Königen, Fürsten und Herren, von ehrlichen Frauen und Jungfrauen, hohen und niedrigen Standes, soll Jeder einen züchtigen Mund haben, bei hoher Strafe des Raths.

9. Ein Vater und Mutter sollen ihr Kind über drei Tage nicht ungetauft liegen lassen, bei Strafe eines Thalers, welcher der Pfarrkirche, darinnen das Kind getauft wird, entrichtet werden soll.

10. Ein jeder Bürger und Einwohner, der allhier in der Stadt freiet, soll seine Braut in der Stadt durch einen der Stadt-Prediger trauen lassen und allhier seine Hochzeit halten in der Stadt, bei Strafe 40 Mark Lübsch, oder in Mangel des Geldes bei Strafe der Verweisung.

11. Alle ehelichen Verlöbnisse, die zwischen Bürgern und Einwohnern dieser Stadt ausgerichtet werden, sollen in einer dieser Stadt-Kirchen vollzogen werden, bei Poen, wie der publizirten Hochzeitsordnung ist einverleibt.

12. Gesellen, Frauen und Jungfrauen sollen sich ohne Vorwissen und Bewilligung ihrer Eltern oder Vormünder weder in noch außer der Stadt ehelich verloben, bei willkührlicher Strafe des Raths.

13. Niemand soll sich der Stadt Freiheit unterwinden, in noch aus der Stadt, bei Leib und Gute.

14. Niemand soll sich unternehmen, an den Stadt-Dämmen, bei Wegen, oder bei den Stadtmauern Lehm oder Sand zu graben, bei Strafe von 6 Mark Lübsch.

15. Niemand soll einen eigenen Hirten halten auf der Stadt Freiheit und Weide, sondern es soll ein Jeder sein Vieh vor den gemeinen Hirten jagen, bei Pfändung des Viehes, davon jedes Haupt mit 6 ßl. Lübsch soll gelöst werden.

16. Ein Jeder soll seinen Steinweg auf der Gasse machen, und wenn er zerbrochen ist, bessern lassen; also auch, die an der Frischen Grube wohnen, sollen dieselbige ein Jeder vor seiner Thür auffsetzen lassen, und im wesentlichen Gebäude erhalten, sonst will es E. E. Rath (jedoch nach geschehener Verwarnung) thun lassen und die Unkosten zweifältig durch Pfändung von dem, dem der Steinweg zu bessern gehört, holen lassen.

17. Niemand soll vor seinem Garten oder Acker einen neuen Graben machen, oder sonst Erde aufwerfen, ohne Vorwissen und Willen der Kämmerherren, bei Strafe des Einwerfens und 6 Mark Lübsch.

18. Ein Jeder soll mit seinem Harnisch und Wehr gerüstet und fertig sein, wann ihm zugesagt wird, es sei bei Tage oder Nacht, bei Verlust der Stadt-Wohnung.

19. Ein Jeder soll fertig sein mit Schaufeln und Spaten, wenn ihm zugesagt wird, in die Wälle und Stadtgraben, auch in die Häfen und Teiche zu gehen, bei Strafe der Pfändung.

20. Mit den Bettlern, armen und notdürftigen Leuten soll es dermaßen, wie die publizirte Bettlerordnung vermag, gehalten werden.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Kurze Beschreibung der Stadt und Herrschaft Wismar