Hochfürst. Befehl an den Ausschuß vom 17. Juli 1604

Ob man nun wohl gehofft, es würde vorstehende Hochfürstl. Declaration die Harmonie befördert haben, ist doch solche nicht erreicht worden, deshalb ein sub dato Bützow den 24. März 1602 in gar harten Terminis Hochfürst. Befehl an den Ausschuß ergangen ist, allein dem ungeachtet hat die Bürgerschaft sich nicht zur Ruhe bequemen wollen, bis endlich folgender Befehl der Sache ein Wandel geschafft.

Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Mecklenburg etc.
Ehrsame liebe Getreue! Wir haben aus Bürgermeister und Rath unserer Stadt Wismar und Euren dieses laufenden Jahres eingekommenen Bericht und Gegenbericht die zwischen Euch schwebenden Irrungen nach Nothdurft verstanden und eingenommen etc. Nun befinden Wir diese Sache also beschaffen, daß Ihr zu eurem Vornehmen sowohl auch alle Verwiederung, respective keinen Fug noch erhebliche Ursachen gehabt, sondern vermerken es vielmehr dahin, daß ihr zum Theil die vorlängst hingelegten Irrsale und Streitigkeiten nur zu erneuern und die derowegen nicht ohne große Kosten und nunmehr alte Vorträge hinwieder in unnöthige Disputation zu ziehen, zum Üheil unziemliche Neuerung zu erwecken gemeint, immerdar zu Streit, Unfriede und Unruhe Lust traget und unter dem Schein, als wenn gemeiner Stadt Bestes, welches von Anbeginn der Welt aller Faction Prätextdecke und Mantel sein müssen, allein für Euch gesucht würde, auch einer sonderlichen Aufsicht und Inspection über den Rath anmaßen wollet. Wann aber Uns, tragenden Fürstlichen Amts und hohen Obrigkeit wegen, nicht will gebühren, solcher euer immerwährender Empörung und Aufwiegelung wider den Rath, wie Wir es nicht anders zu nennen wissen, sondern vielmehr obliegt, diesen innerlichen Motibus zur Verhütung ferneren Unheils bei Zeiten vorzubauen, wie auch weniger nicht als Unser in Gott ruhender geliebter Bruder, weiland Herr Ulrich, Herzog zu Mecklenburg, hochlöblicher Gedächtnisse, die aufgerichten uns einmal eingewilligten Vorträge, ohne einiges unzeitiges Cavilliren und Grübeln von Euch unverbrüchlich gehalten sein, gehorsamst nachgegangen und voll gethan haben wollen. Wir befehlen euch demnach hiemit tragenden landesfürstlichen Amts und Obrigkeit halber ernstlich, daß ihr Über und wider dieselben Vorträge darauf erfolgte Declaration, euch keine weitere und mehrere Gewalt anmaßet, denn euch darin nachgegeben, den Rath in ihrer Administration und Verwaltung keinesweges beunruhigt noch betrübt, vielweniger euch Ihnen, als euer von Gott verordneten lieben Obrigkeit freventlich widersetzt und insbesondere die Accise und deren Verwaltung betreffend, euch dabei mit Zuordnung aus der Bürgerschaft und den Aemtern, oder auch aus den Personen eures Mittels, mit nichten anmaßet, sondern es bei der alten Weise, Form und Maße, welche vor der Zeit in steter Observanz gehalten, allerdings verbleiben lasset. Weil die Neuerung, besonders die, so wider die Obrigkeit und deroselben Administration vorgenommen wird, verdächtig und eines ärgerlichen Exempels ist und keineswegs dem Rathe aus hren Mitteln von Bürgern und Aemtern sechs Personen zu erwählen und der auferlegten ganzen Verwaltung und Inspection getreulich beizuwohnen verhinderlich seid und in Summa den Anno 83 aufgerichteten Bürgervertrag im Art. 10 nach seinem wörtlichen Inhalt gernäß erzeiget. Und dann für das andere keine Conventicula und Zusammenkunft anstellet, zu Werke richtet oder haltet, ihr habt dann zuvor E. E. Raths oder die Bürgermeister als euer von Gott verordnete Obrigkeit, die dringende Rath und Ursachen eurer vorhabenden Vergadderung zu verstehen geben und von derselben die Lizenz erlanget, weil euch nicht unwissend, daß das Jus Convocandi Niemand denn der Obrigkeit gebühre und ohne derselben Vorwissen nicht angestellt werden solle, auch da einige Conventikeln außerhalb der Obrigkeit Vorwissen nicht angestellt werden, in gemein zum ärgsten interpretirt, präfumirt, gedeutet und aufgenommen werden, wie der Artikel 19 des von unsern S. in Gott ruhenden Bruders zwischen Euch und dem Rath ausgeruhten Vortrages zu diesen ordentlichen Wegen, und Dero Obrigkeit Anlaß, genügsame Anleitung gibt. Zum Dritten ist auch Unser ernster Wille und Befehl, weil Wir von Unserm Rath glaubwürdig berichtet worden, dag jetziger Zeit das gemeine Aerarium ganz erschöpft und kein Vorrath an Geld, dessen man zur Richtigmachung der Kämmerei-Register und andere Dero Stadt obliegende und vorstehende Beschwerung gebrauchen, nutz und nothwendig angreifen könnte, daß ihr ohne einige Contradution und Vorwiederung erwähltem Rath nicht hinderlich seid, so viel Gelder als die Nothdurft der Regierung erfordert, ad sublevandum aerarii inopiam aufzunehmen, auch die Gelder, so allbereit bei der Accise, Kämmerei, andern Ortern, oder sonst in Vorrath vorhanden, ungespart, und ohne Verweigern folgen lasset, damit gemeiner Stadt Bestes befördert, alles in ordentlichem Wesen erhalten, Schimpf und Schaden verhütet bleiben, die Kämmerei ihrer Beschwerung und Freiheit die unbezahlte Register und Schuld richtig gemacht und eine jede Person des Raths bei seinem Amt gemachte Schuld gebührlich ablegen, seinen eigen und dero ganzen Stadt Unglimpf verhüten, auch andere notwendige Sachen nicht aufzuschieben oder gar zurück gesetzt werden mögen, auch die Obrigkeit in allem, was sie zu der Regierung (so Ihnen allein und nicht euch befohlen) nöthig, auch sonst zu der gemeinen Stadt Nutz und Besten angewandt werden muß, gewähren lasset, auch und ferner zu allen Zeiten thut und leistet, wie gehorsamen, friedliebenden Bürgern geziemt und gebührt, damit also Fried und gutes Vertrauen hinwieder gestiftet auch erhalten bleiben, und gemeine Stadt zu mehren gedeihlichen Aufnehmen gelangen möge. Sollte es aber von euch nicht geschehen, sondern ihr werdet bei eurer gewohnten Widersetzlichkeit beharren, so wollen wir nicht allein mit denen den Vorträgen angedeuteten Strafen wider euch und eure Adhärenten unnachlässig verfahren, sondern auch darüber dermaßen ernstes Ansehen thun, daß ihr dennoch endlich zu schuldigem Gehorsam gebracht, hinfür wider Gottes Ordnung euch nicht aufzulegen künftig eines bessern zu bedenken. Das meinen wir ernstlich und habt euch darnach zu richten und vor Ungelegenheit zu hüten. Güstrow, den 17. Juli 1604.
Caroll,
Herzog zu Mecklenburg.
manu propria.


Dieses Kapitel ist Teil des Buches Kurze Beschreibung der Stadt und Herrschaft Wismar