Artikel 21 bis Artikel 40

21. Keine Tartaren oder Zigeuner sollen in der Stadt und Stadtgebiete geleitet oder ungeleitet, gelitten werden, sondern dieselben Jedermann preis gegeben sein.

22. Ein jedes Testament, welches durch einen unserer Secretäre verfertigt und durch zwei Rathspersonen auf Unserer Kämmerei überantwortet worden ist, soll nach Ausgange der vier Wochen, von des Testators Absterben an zu rechnen, ungeachtet, daß Niemand um Eröffnung des Testaments ansuchet, auf vorhergehende Citation der Erben, gerichtlich eröffnet, abgelesen, und in das dazu verordnete Buch wörtlich geschrieben und den Secretären für das Einschreiben aus des Testators Verlassenschaft ein Thaler, mehr oder weniger, nach Größe oder Geringheit des Testaments entrichtet werden.


23. Alle Vermächtnisse und Gaben, so einer in seinem Testamente von seinem wohlgewonnenen Gute, zu der Stadt Hafen, zu Stegen und Wegen, zu Kirchen und Schulen, den Predigern, Schulmeistern und Schulgesellen, zu Armenhäusern, zur Verbesserung und Erhaltung der Stadtgebäude, zu Wällen und Mauern, zu Aussteuerung armer Mägde oder andern milden Sachen, verordnet, sollen alsofort nach gerichtlicher Eröffnung der Testamente entrichtet, oder denjenigen, so vorgesetztermaßen etwas in Testamenten gegeben worden, auf ihr Ansuchen, ohne einigen Rechtgang und Disputation, durch unsere Verordnete an und eingewiesen werden, unangesehen ob das Testament bestätigt wird oder nicht.

24. Stirbt ein unverehelichter Bürger oder Bürgerin unbeerbt, ohne Testament, so sollen des Verstorbenen Güter auf Erfordern der Erben oder Gläubiger alsbald durch einen Secretär des Raths oder den Gerichtsschreiber versiegelt und folgends den Erben, Gläubigern und Bürgern zum Besten beschrieben werden.

25. Stirbt ein unbeerbter Bürger oder Bürgerin und läßt Fremde, oder Bürger und Fremde zugleich zu Erben nach, so gehört der Kämmerei von allen demjenigen, was den Fremden aus des Verstorbenen Gütern zukommt, der zehnte Pfennig, welcher bei Verlust des Erbtheils, so den Fremden gebühret, der Kämmerei entrichtet werden soll, ehe das Gut aus der Stadt gebracht werde.

26. Stirbt ein allhier wohnender Mann oder Frau, die keine Bürger sind, beerbt oder unbeerbt, so gebührt der Kämmerei von allen Gütern des Verstorbenen der zehnte Pfenning, welcher den Kämmerherrn, ehe die Güter getheilet, geflocket und gefeuert, bei Einziehung und Verlust der Güter, entrichtet werden soll.

27. Niemand soll sich um einiger Erbgerechtigkeit oder anderer Zusprache willen ohne ausdrückliche Erlaubniß des Raths oder gerichtliche Einweisung, zum andern einsetzen, in ein Haus, Hof, Acker oder Gut, sondern sich an Rechte genügen lassen, und die Zusprache, so er wider den Besitzer oder an dem Gute zu haben vermeint, mit Recht fordern, bei Strafe 50 Mark Lübsch.

28. Wer zu Erbgut befugt sein will, ist er ein Bürger oder Einwohner der Stadt, so soll er innerhalb vier Wochen, die Ausländer aber und Fremde in Jahr und Tag den Inhaber der Erbschaft beschicken und die Erbschaft besprechen.

29. Wer Erbgut fordert, soll seine Geburt allhier vordem Rathe bezeugen mit glaubwürdigen Bezeugen oder brieflichen Urkunden, und wahr machen, daß er der nächste sei zu der Erbschaft.

30. Kein beerbter Wittwer oder Wittwe soll sich wiederum befreien, er oder sie haben dann zuvor den Kindern voriger Ehe Vormünder gekohren und denselben Erbschichtung oder nach hübschem Rechte einen Ausspruch gethan, bei Verlust der Güter des verstorbenen Ehegatten, welche an desselben Kinder alsbald verfallen sein sollten.

31. Gleichergestalt soll kein unbeerbter Wittwer oder Wittwe sich für gethane Erbschichtung wiederum befreien, bei Strafe Ein hundert Mark Lübsch.

32. Niemand soll sich unterwinden, unmündiger Kinder, Wittwen, Kranken oder auch verstorbener Leute Güter ohne vorgehende Verordnung der Herrn Bürgermeister, an sich zu nehmen, bei Poen drei Mark Silbers.

33. Ein jeglicher Vormünder, wann er von den Bürgermeister zum Vormunden bestätigt, soll ein Inventarium über alle seiner Mündeln Güter durch einen Raths-Secretär oder den Gerichtsschreiber verfertigen lassen, bei Strafe des Raths.

34. Wer anderswo gewohnt hat und allhier die Bürgerschaft gewinnen will, soll Kundschaft bringen, daß er von seiner vorigen Herrschaft im guten geschieden sei und sich in der Stadt Wismar häslich niederlassen und alsbald nach gewonnener Bürgerschaft seine Güter, so er in und aus der Stadt hat, jährlich verschossen und alle bürgerliche Unpflicht dem Rathe und der Stadt gehorsamst leisten.

35. Wer die Bürgerschaft aufkündigt, soll den zehnten Pfenning aller seiner Güter, so er in und außer der Stadt hat, der Kämmerei entrichten, bei Verlust des Guts.

36. Ein Bürger und Einwohner soll den andern Wismarschen Bürger und Einwohner der Zusprach halber, so er wider ihn zu haben vermeint, sie sein bürgerlich oder peinlich, anderswo, dann vor der Stadt Wismar Gerichte und Lübschem Rechte, beklagen, bei Verlust der Stadtwohnung und Strafe Ein hundert Mark Lübsch.

37. Ein Bürger und Einwohner der Stadt Wismar soll die Zusprache, so er wider einen andern Wismarschen Bürger und Einwohner zu haben vermeint, sie sein bürgerlich oder peinlich, oder wie sie auch Namen haben mögen, einem, der außer der Stadt Wismar wohnet, auftragen, bei Verlust der Stadtwohnung und fünfzig Mark Lübsch Strafe.

38. Ein jeder Bürger und Einwohner soll der Stadt Schoß, Zoll, Accise und andere Unpflicht geben, der eine sowohl als der andere.

39. Ein Jeder soll jährlich bei seinem Eide schoßen von allen seinen Gütern in und außer der Statt zwischen Martini und Weihnachten. Was nicht verschosset wird, soll an den Rath verfallen sein und der ungetreulich schosset, soll dazu als Meineidiger am Leibe bestraft werden. Befände sich auch, daß der Verstorbene nicht recht geschoßt hätte, so sollen desselben Erben dasjenige, was der Verstorbene nicht recht verschoßt hat, der Kämmerei zu entrichten schuldig sein.

40. Auch soll der Mann und nicht die Frau zu Schoße gehen, bei Strafe des doppelten Schosses.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Kurze Beschreibung der Stadt und Herrschaft Wismar