Artikel 21 bis Artikel 40

Art. 21. Da aber auch dem Rathe Sachen vorkommen sollten, welche von Wichtigkeit wären, so daß der ganzen Gemeine Bedenken und Meinung zu hören als Nothwendigkeit erachtet würde, so sollen zu solcher Sachen Berathschlagung alle eingesessenen Bürger und Amtsleute erfordert werden und darauf diejenigen, die einheimisch sind, und durch Krankheit oder dergleichen nicht behindert werden, alsbald sich einstellen und nach geschehenem Vorbringen des Raths und angehörter Sache sich zu unterreden, dieselbe besten Fleißes zu erwägen und ihr Bedenken getreulich, kurz und einfältig zu eröffnen und auf eine gewisse Meinung zu schließen und dieselbe durch den worthabenden Bürger und Amtmann, ohne einiges von einander zu scheiden, auf dem Rathhause anzuzeigen und zu eröffnen schuldig sein.

Art. 22. Da aber auch der Sachen Wichtigkeit erfordern könnte, daß der ganzen Gemeine eine längere Bedenkzeit eingeräumt werden müßte, so soll sich auch der Rath darin der Gebühr bezeigen und genügsamen Aufschub zur Deliberation verstatten, daß die Gemeine sich nach Hause verfügen und der Sachen Umstände bei sich erwägen und so desto besser und gründlicher sich erklären könne. Es soll der Gemeine gänzlich benommen und verboten sein, ohne Vorwissen und Willen des Raths einen Fremden und der Stadt Unverwandten dazu zu ziehen und demselben die vorgetragenen Sachen zu offenbaren.


Art. 23. Ob aber der Sachen Wichtigkeit und Nothwendigkeit die Zusammenkunft der ganzen Gemeine erfordert oder nicht, soll beim Rathe und Ausschuß zugleich und nicht bei einem Theile allein stehen.

Art. 24. Vielweniger soll der Ausschuß mit einzelnen Personen, welche in dem Ausschuß nicht erwählt sind, sich beratschlagen, oder auch denselbigen Personen sich an den Ausschuß zu machen und gegen den Rath zu instigiren und zur Aufwiegelung, Hader und Zank Ursach zu geben, oder die gemeine Deliberation und den Schluß zu behindern, oder was der Rath und Ausschuß einmal mit guter Deliberation geschlossen, in neue Disputation zu ziehen gestattet sein, sondern solches alles bei willkürlicher Strafe hiemit ausdrücklich verboten sein.

Art. 25. Und obwohl für unnöthig erachtet worden, däß der Ausschuß einen besonderen Notar gebrauchen sollte; wenn aber der Ausschuß sich erklärt, daß zur Beförderung der Sache und zu gebührender Unterredung das Protokoll nothwendig ist, und daß solches der eine Secretär allein nicht verrichten könne, so soll dahin gehandelt und gewilligt werden, daß der Rath ihre beiden Secretäre zu Zeiten, wenn die ganze Gemeine oder auch der Ausschuß mit dem Rathe, der Stadt-Sachen halber Handlung zu pflegen haben, niedersetzen und durch dieselbigen alles, was in der Sache von beiden Teilen proponirt wurde, mit Fleiß notiren lassen sollen. Und soll der eine Secretär sein Protokoll dem Rathe, und der andere sein Protokoll dem Ausschuß, wenn derselbe zur Deliberation der Sache seinen Abtritt nimmt, vorzeigen und folgends auf Begehren davon glaubwürdige Abschrift mittheilen.

Art. 26. Daß der Ausschuß einen besonderen Advocaten halten oder gebrauchen sollte, wird solches für unnöthig erachtet, weil zwischen dem Rath und Ausschuß keine Rechtfertigungen schweben und dem Rathe der Ausschuß zu dem Ende zugeordnet worden, daß in vorfallenden wichtigen Sachen durch gemeine Deliberation desto mehr das gemeine Beste in Acht genommen und fortgesetzt werden möge, darin dann der Rath sowohl als der Ausschuß ihre Eide, Pflichten und ihr Gewissen zu betrachten und also rathen und handeln sollen, daß sie es zu verantworten haben.

Art. 27. Ferner soll sowohl eines Wismarschen Bürgers Sohn, wenn er seine Haushaltung anfängt, als auch ein Fremder, wenn er die Bürgerschaft gewinnen will, nachfolgenden Bürgereid schwören:
Ich schwöre, daß ich meinem gnädigen Herrn, dem Herzoge zu Mecklenburg und dem Ehrsamen Rathe der Stadt Wismar treu und hold sein, ihr Bestes wissen, ihr Aergstes kehren, kein Verbündniß wider den Rath oder die Stadt machen, und so ich erfahre, daß solches geschehe, dasselbe mit aller Treue melden, zu jeder Zeit allhier zu Wismar Recht geben und nehmen; einem Jeden volles Gewicht und Maß zu liefern, alle meine innen und außer der Stadt liegende bewegliche und dann im Wismarschen Territorium und Jurisdiction belegenen und unbeweglichen Güter alle Jahre getreulich verschossen und ein gehorsamer Bürger sein will, als mir Gott helfe durch Jesum Christum, Amen.

Art. 28. Es soll auch eines Wismarschen Bürgers Sohn, ehe und zuvor er zur Ablegung des Bürgereides verstattet wird, der Kämmerei zehn Schilling Lübsch unb sechs Pfenninge entrichten. Der Frembe aber soll sich mit E. E. Rathe wegen bis Bürergeldes nach Gelegenheit seines Vermögens vereinigen.

Art. 29. Das Gowde, Steiglöthe und große Wische sollen bei dem Marstall und der Kämmerei unverändert bleiben, doch daß dieselbe allerwege, wenn das Gras und das Korn davon abgefüttert, zu gemeiner Weide gelassen werde. Wie es aber mit dem großen Moor zu machen, will und soll ein E. E. Rath sich mit dem Ausschuß erster Gelegenheit vergleichen.

Art. 30. Was auch von den Stadt-Freiheiten durch Privatpersonen in oder außerhalb des Raths innerhalb vierzig Jahre eingezogen ist, soll durch die Kämmerei-Herren ohne Ansehen der jetzigen Inhaber und ohne Unterschied einiger Personen, zur Stadt-Feiheit wiederum ge-bracht und gelegt und die Einzieher zu Erstattung der Abnützung durch schleunige Execution angehalten werden.

Art 31. So soll auch das Gut Dammenhausen in vorigem Gebrauche bei der Stadt gelassen werden, weil ein Rath der Dienste zu der Stadt Besten nicht entrathen kann.

Art. 32. Und soll E. E. Rath mit Zuziehung des Ausschusses, allerdings zum gemeinen Besten sehen, und fleißig Acht haben auf die Stadt-Güter, wie und welcher Gestalt dieselben zu Besserung, und daß die Stadt, zur Abhelfung der obliegenden Beschwerden, mehr Frommen und Frucht davon schaffen könne, bequem eingerichtet und gebraucht werden mögen.

Art. 33. Dabei dann unter andern auf den Ziegelhof und die Stadtmühlen gesehen und wie dieselben der Stadt zu mehren und besseren Nutz gebraucht werden können, vom E. E. Rathe und dem Ausschusse beratschlagt und beschlossen werden soll.

Art. 34. Das Hafen- und Prahmgeld soll durch eine vornehme Rathsperson und einen Bürger aus dem Ausschuß eingesammelt und dem Rathe und Ausschuß berechnet und nirgends anders denn zur Erhaltung des Hafens angewendet und zu dem Gebewte der Hafen zwei erfahrene Bürger, deren einen der Rath, den andern der Ausschuß erwählen soll, neben den Einnehmern des Hafengeldes verordnet werden und der Rath und Ausschuß wegen be-quemerer Einnehmung des Hafengeldes, weil beiden Personen allezeit zusammen zu kommen beschwerlich fiele, sich mit einander freundlich vergleichen.

Art. 35. Und ob auch wohl das Roder- und Kopfgeld über zweihundert Jahre von Rathsverwandten eingenommen und der Kämmerei überliefert worden sein möchte, so soll doch dasselbe hinfür um besseren Frieden und Einigkeit willen desgleichen von einer Rathsperson und einem Bürger aus dem Ausschuß eingenommen und jährlich dem Rath und Ausschuß berechnet und der Einnehmung halber gute Richtigkeit und Bequemlichkeit ge-macht werden.

Art. 36. Die Gerichtsfälle und Wette sollen in die Kämmerei nach wie vor fließen und im Beisein des Ausschusses oder dessen Deputirten berechnet werden.

Art. 37. Ob auch wohl der Landzoll über zweihundert Jahre Durch eine Rathsperson eingesammelt und der Kämmerei jährlich berechnet worden ist, soll es doch hinfür damit so gehalten werden, daß der Rathsperson auch einer aus dem Ausschuß adjungirt und der Landzoll zur Erhaltung der Stadt-Steindämme angewendet, auch den Dammherren jederzeit zwei vernünftige erfahrene Bürger zugeordnet werden.

Art. 38. Es soll aber hinfür auf alle und jede Waaren, es sei Häring, Butter, Spurden, Salz, oder was es sonst sein mag, ein besonderes Zeichen geschlagen, und dasselbe derjenige, der Zoll giebt, abfordern und dem Thorwächter einantworten, welcher es den Einnehmern zustellen soll.

Art. 39. So soll auch des eingenommenen Zolles halber alle halbe Jahr im Beisein des Ausschusses oder derer, die der Ausschuß dazu verordnen wird, Rechnung aufgenommen werden.

Art. 40. Und obwohl die Inspection und Aufsicht der Kämmerei bei E. E. Rath allein bis daher gewesen war, so haben doch Bürgermeister und Rath, nicht aus Pflicht, sondern zu mehrerer Erhaltung des Friedens und Einigkeit und den zur Behandlung dieses Vertrages verordneten fürstlichen Räthen und Commissarien zu sonderlichem Gefallen und auf derselben Gutachten, einhellig gewilligt, daß zwei Personen aus dem Ausschuß, des Raths deputirten Kämmerherrn, bis daß die jetzt auf der Stadt haftende Schuld, nach Inhalt des Verzeichnisses, das der Rath dem Ausschuß zugestellt hatte, und beide sich darüber mit einander verglichen haben, aus dem Accisekasten abgelegt sein, zugeordnet, und neben denselbigen der Kämmerei-Einnahme beiwohnen, und wenn die sämmtliche Schuld abgelegt, als dann wiederum abgeschafft sein sollen.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Kurze Beschreibung der Stadt und Herrschaft Wismar