Artikel 41 bis Artikel 60

Art. 41. Und weil es zwei Personen des Ausschusses der Kämmerei-Einnahme täglich beizusitzen und aufzuwarten beschwerlich fallen würde, so ist bewilligt, daß zwölf Personen, nämlich sechs aus den Bürgern und sechs aus den Aemtern, zu dem Behuf vereidet werden, um mit denselben umzuwechseln und eine Person aus den Bürgern und eine aus den Aemtern niederzusetzen, frei gelassen sein soll.

Art. 42. Es sollen vorerwähnte zwölf Personen, die zu der Kämmerei-Einnahme verordnet sind und deren Successoren, der Kämmerei-Einnahme sich verwandt machen und verpflichten, folgenden Eid leiste:
Ich schwöre, daß ich auf die jährliche Einnahme und Rechnung der Kämmerei fleißig Acht geben und derselben meiner besten Verständniß nach getreulich beiwohnen und wenn ich dabei Unrichtigkeit finde, solches dem Ausschuß ofenbaren, sonst aber geheim halten will; so wahr mir Gott helfe etc.


Art. 43. Und wenn die Rathspersonen und Deputirten des Ausschusses, welche zu der Kämmerei, Apotheken und anderen Aemtern erwählt wurden, dabei sechs Jahre gesessen und aufgewartet haben, so sollen sie ferner nicht beschwert werden, sondern eine rechtmäßig gebührende Veränderung vorgenommen und andere Personen in ihre Stelle verordnet werden.

Art. 44. Damit auch bei der Kämmerei-Einnahme desto mehr Richtigkeit gehalten und Weitläufigkeiten verhütet werden mögen, so sollen und wollen der Rath und Ausschuß sich an zwei gewissen Tagen in jede Woche vereinigen, wann die Einkünfte und Intraden eingenommen werden sollen.

Art. 45. Es soll aber dem Ausschuß hiedurch, daß desselbigen Deputaten zu der Einnahme der Kämmerei verstattet wurden, an der Jurisdiction und Regiment das Geringste nicht eingeräumt, sondern bei dem Bürgermeister und Rath das Regiment nach wie vor sein und bleiben.

Art. 46. Insonderheit soll der Ausschuß oder dessen Deputaten, weil sie zu der Kämrnerei-Einnahme zugelassen und ihnen nachgegeben worden ist, sich der Bestellung und Besoldung des Syndicus, Physicus und Secretärs und dergleichen Personen unterziehen, wie dann auch des Stadtbuchs und wann darin etwas verzeichnet oder getilgt wird, sich anzunehmen, und in solche und dergleichen Sachen zu mengen nicht befugt, sondern den Bürgermeister und Rath das Regiment und alles was zu der Regierung gehört, unverrückt und unbehindert verwalten zu lassen, hiemit verpflichtet sein.

Art. 47. So sollen auch die aus dem Ausschuß der Kämmerei-Einnahme zugeordnete Personen auf des Bürgermeisters und des Raths Erfordern Geld aus dem Kasten zu den Stadtsachen, damit dieselben dadurch nicht gehindert werden mögen, unweigerlich und ohne Beschwerde folgen zu lassen und wo sie dagegen etwas einzuwenden hätten, solches bis zu der Zeit, wann die Rechnung aufgenommen wird, zu verschieben und alsdann gebührlich zu erinnern und um Abschaffung dessen bescheiden anzuhalten schuldig sein.

Art. 48. Was dann die Kämmerei-Rechnung betrifft, soll der Ausschuß oder dessen Deputirten dabei je und allewege, auch nachher wenn die Schuld abgelegt ist, bleiben und gelassen werden.

Art. 49. Auch sollen die Cämmereiherren und Deputirten des Ausschusses hinfür von allen ihren Einnahmen und Ausgaben, für den Rath und Ausschuß oder dessen Deputaten, jährlich vierzehn Tage vor Himmelfahrt Clehrliche und Poßell-Rechnung zu thun schuldig sein.

Art. 50. Es sollen auch nachher stets von den sämmtlichen der ganzen Stadt Einkünften, Hebungen und Gefällen verschiedene Register gehalten und ein jeder der Kämmerherrn und der Deputirten des Ausschusses zu den Kasten und Registern ein besonderes Schloß und Schlüssel haben. Und da einer aus ihrer Mitte verreisen müßte, so soll derselbe vor seinem Abzuge den Schlüssel seinen Mitverordneten zuzustellen schuldig sein.

Art. 51. Auch soll ein, oder wenn es von beiden Theilen für nöthig erachtet würde, zwei beglaubigte oder vertraute Kämmerschreiber gegen eine gebührende Belohnung bestellt werden und vom Rath und Ausschuß beordnet werden, welche in folgenden Eid genommen werden sollen:
Ich schwöre, daß ich der Käininerei Bestes wissen und Schaden nach meinem äußersten Vermögen abwenden und da ich den abzuwenden nicht vermöchte, dem Rathe und Ausschuß zeitlich anmelden, mm anbefohlenes Amt fleißig verwalten, was ich von des Raths, Kämmerei und Ausschusses Geheimnissen erfahre, solches dem Rathe, Kämmerei und Ausschuß zum Schaden, keinem Menschen weder schriftlich noch mündlich offenbaren, sondern bis zum Tode bei mir verschwiegen behalten will. Was mir von den Kämmerherren und Ausschuß zu verrichten und in die Kämmerei-Bücher zu schreiben ober sonst zu abcopiren befohlen wird, unweigerlich thun, und was der Inhalt solcher Schreiben sein wird, der Stadt-Kämmerei und dem Ausschuß zum Nachtheil Niemanden offenbaren, als mir Gott helfe, Amen.

Art. 52. Insonderheit soll und will E. E. Rath und der Ausschuß dazu verdacht sein, daß die Stadtmauern, Mühlen, Teiche, Teichdämme und was dem noch mehr anhängig, in wesentlichem Gebewte erhalten und ersten Tages gebessert werden möge.

Art. 53. Dazu dann unter andern zwei Bürger aus dem Ausschuß deputirt und denselben die Inspection und Ablohnung der Arbeitsleute anbefohlen werden soll.

Art. 54. Und so Jemand, es wäre derselbe wer er wollte, befunden würde, der aus eigenem Willen und Vorsatz der Stadt von Gefällen etwas unterschlüge oder entwendete, wider den soll E. E. Rath mit gebührendem Ernste verfahren und anderen zum Abscheu nach gehörter Sache und gehaltener Cognition, mit willkührlicher Strafe belegen.

Art. 55. Jedoch sollen darunter die geringen Gefälle, welche die Verwandten des Rath aus der Kämmerei hatten, nicht begriffen sein; sondern solche Fälle, wie von alters, den Rathsverwandten gelassen werden.

Art 56. Würde sich auch begeben, daß die Kammerei-Einkünfte zu den Stadt- und Regiment-Sachen nicht zulangen würden, so sollen und wo den der Rath und Ausschuß sich deshalb freundlich vergleichen und aus Wege und Mittel bedacht sein, wodurch solches ersetzt werden könne und möge,

Art. 57. Und weil bei Behandlung dieses Vertrages sich scheinbar befunden, daß ohne die Accise die Stadt Wismar aus ihren Nöthen nicht befreit werden könne, so soll E. E. Rath nebst dem Ausschuß bei unserm gnädigen Fürsten und Herrn um fernere Erlaubniß der Accise auf gewisse Jahre unterthänigst ansuchen und Seiner F. G. gnädige Erklärung darauf erwarten.

Art. 58. Und wenn Ihre Fürstl. Gnaden alsdann die Accise gnädigst bewilligen würden, so soll ein besonderer Accisekasten gemacht und auch des Accisen halber ein oder zwei vereidete Accisen-Schreiber gehalten und besondere Register gemacht werden, und jährlich im Beisein des Raths und des Ausschusses, oder Ihrer beiderseits deswegen besonders verordneten Personen, Rechnung gehalten werden.

Art. 59. Es soll auch ein besonderes Copienbuch gemacht und gehalten und darin die Hauptverschreibungen der Schulden, so auf der Stadt haften, abcopirt werden und in dem Kämmereikasten neben dem Siegel, welches zu den Schuldverschreibungen gebraucht wird, eingelegt und verwahrt werden.

Art. 60. Und da der Stadt Nothdurft erfordern würde, hinfür mehr Hauptsummen aufzunehmen, soll solches der Rath dem Ausschuß zuförderst anzeigen und vermelden und sie beide alsdann sich darüber bereden und vergleichen und wo solches verbleiben und der Ausschuß diesfalls übergangen würde, soll der Ausschuß und die Gemeine dieselben Schulden zu bezahlen nicht schuldig sein.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Kurze Beschreibung der Stadt und Herrschaft Wismar