Die Sorge mit den Lehrjungen

Hiernach waren seit etlichen Jahren grobe Missstände dadurch eingerissen, dass die Jungen ihre bestimmten Lehrjahre nicht ausgehalten, sondern von einem Herrn zum andern gelaufen und „wiewol sie nichts bestendiges gelernet, jedoch sich endlich ihren eigenen handel zu treiben unterstanden, desfals zusammen gerottet, marschopey (Handelsgesellschaft) gemachet und sowol an der Traven als anderswo mit kaufen und verkaufen andern bürgern gleich sein wollen“.

Um nun solch unordentliches Wesen abzuschaffen, wird die Anmeldepflicht neu eingeschärft, und bestimmte die Ratsordnung, dass jeder Junge „zum wenigsten sechs jahr nach einander, und nicht darunter, trewlich dienen und aufwarten“, und nach Ablauf dieser Zeit „noch zwey jähre mit ihres herrn geldern oder guteren an anderen oertern, es sey zu wasser oder lande sich gebrauchen lassen“ müsse. Kann er herauf ein Zeugnis der Schonenfahrer-Ältesten und seines Lehrherrn bei der Wette vorzeigen, so soll er „eingeschrieben werden. Alsdann sollen sie, und nicht ehr, mit ihrer eigenen und ihrer herren und keiner frembden gelde umb und für ein gewisses lohn oder auf einen verlach (Kapitaleinschuss), darmit aber der herr uber fünfhundert mark nicht solle beschweret werden, zu ihrer beiden besten nutzen an der Traven in offenen buden und kellern gleich andern bürgern zur handlung zugelassen sein“.


Können Herr und Diener sich um Jahrlohn und Kapitaleinlage nicht vereinen, so darf der letztere sein Geschäft auch mit anderweitig aufgenommenem Bürgergelde betreiben, „doch anderer gestalt nicht, dan dass er, wie obstehet, sechs jähre gedienet und folgig zwey jähre ausserhalben landes gewesen.“

Die Ordnung der Schonenfahrer übernahm diese Bestimmungen, sah aber von einer Festlegung der Dauer der Lehrzeit ab — uff so viel jahr als sie unter sich vereiniget — und übertrug dafür den Aeltesten die Entscheidung bei allen Zwisten zwischen Herrn und Lehrling, namentlich auch für den Fall, dass der Herr den treuen Diener „nicht verlegen konte“*).

*) Die beiden hamburger Lehrkontrakte von 1718 und 1766, welche in den Hans. Gesch.-Bl. 1887, S. 141 ff., mitgeteilt sind, sehen eine Lehrzeit von sieben Jahren vor. In dem von 1718 wird der Handelsjunge außerdem verpflichtet, sich noch weitere zwei Jahre als Handelsdiener in und außerhalb der Stadt gebrauchen zu lassen.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Kaufmannsleben zur Zeit der Hanse