Hansa - Hanse

Entwicklungsgeschichte eines Vereins niederdeutscher Kaufleute und Städte
Autor: Wagener, Herrmann (1815-1889) deutscher Jurist, Politiker, Journalist, preußischer Ministerialbeamter und Herausgeber, Erscheinungsjahr: 1862
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Hansa, Hanse, Hansestadt, Heringsfang, Heringshandel, Lübeck, Schonenfahrerkollegium, Städtebund
Aus: Staats- und Gesellschafts-Lexikon. Herausgegeben von Hermann Wagener. 1862
Ein Anfangsjahr jenes großen Vereins niederdeutscher Kaufleute und Städte, welcher späterhin die deutsche Hansa genannt wird, ist nicht gut möglich anzugeben, da derselbe aus beschränkten Kreisen mit beschränkten Zwecken erst allmählich sich zu jener großen Handelsverbindung entwickelte, die seit der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts den gesammten Verkehr im Norden, auf der Nord- und Ostsee an sich riss. Nicht durch einen Zauberschlag, nicht zufolge einer Idee, sondern aus dem lebhaft gefühlten, gleichmäßigen Bedürfnisse ist in und mit der Zeit aus kaum bemerkten Anfängen eine Verbindung hervorgegangen, welche den Handel und die städtischen Freiheiten im Norden Deutschlands schirmte. — Seit dem Verfalle der kaiserlichen Macht seit den Zeiten der Hohenstaufen waren die kräftigeren Glieder des Reiches auf ihren eigenen Schutz angewiesen, und jene verschiedenen, ursprünglich nur dem kaufmännischen Interesse dienenden Vereine norddeutscher Städte nahmen sehr bald auch einen politischen Charakter an und riefen eine Verbindung hervor, deren Wirkungen nicht auf Deutschland beschränkt blieben, sondern sich über den gesammten Norden von Europa erstreckten. Aus einer doppelten Wurzel entsprang jener weltgeschichtliche Verein, einmal aus den Korporationen deutscher Kaufleute im Auslande und zweitens aus den einzelnen sich allmählich ausdehnenden Bündnissen der Städte des nördlichen Deutschlands. Die erstere Tatsache entzieht sich freilich in ihren Ursprüngen der diplomatisch beglaubigten Geschichte, aber ein genaueres Eingehen in die älteren Handelsverhältnisse gewährt uns hinreichenden Einblick in das allmähliche Entstehen jener Handelsverbindungen deutscher Kaufleute im Auslande. Die Natur des Handels bringt es mit sich, dass sich zur Schlichtung entstandener Streitigkeiten ein von den verschiedenen Nationen allgemein anerkanntes kaufmännisches Gewohnheitsrecht feststellt, dessen Notwendigkeit beim Seehandel noch bei weitem mehr hervortritt, als beim Binnenhandel. Namentlich im Norden wurden durch die langsamere Entwicklung des Verkehrs, die Verschiedenheit der Meere, das raue Klima und die langen Winter die Bestrebungen der Einzelnen sehr erschwert und dadurch ein engeres Anschließen der Kaufleute, selbst derjenigen aus verschiedenen Städten aneinander zu Handelsreisen bedingt. Die Notwendigkeit dieser Vereine erklärt sich nicht hinlänglich aus der Verschiedenheit der Sprache, Münze und der Handelsgebräuche, welche in den meisten germanischen Ländern des nördlichen Europas zur Zeit der Entstehung der Hanse eine größere Übereinstimmung und allgemeinere Verbreitung besaßen, als in späteren Jahrhunderten sich erhalten hat. Dagegen war der Rechtsgang mit seinen selten wiederkehrenden ungebotenen Rechtstagen und dem schwerfälligen Beweisverfahren, nicht minder als die Verschiedenheit der Wehr- und Sühngelder für den Verkehr sehr abschreckend. Ein Zusammentreten der Landsleute musste auch um so eher stattfinden, wo die Kürze des Sommers, die Länge der Reise in kleinen Schiffgefäßen und die Unvollkommenheit der kompass- und kenntnislosen Schifffahrt, die Langsamkeit des Ein- und Verkaufs, wozu Ort und Gelegenheit erst aufzusuchen waren, ferner die Eintreibung der Schulden, wo alle diese Umstände den Fremden häufig eine Überwinterung notwendig machten und durch dieselben die Möglichkeit entstehender Streitigkeiten, Todes- und Erbfälle sich vergrößerte und die Errichtung gemeinschaftlicher Morgensprachen, Kassen, Begräbnisse, Kapellen erforderlich wurde, so wie für die Waren die Anschaffung eigener Speicher im Haupthafen nebst Plätzen und Brücken zum Anlanden in demselben, so wie Wohnungen für die Landsleute und was sonst der auf seine eigenen Mittel zurückgewiesene Handelsverkehr erheischte. Zugleich bedurften die zufällig Vereinten gemeinsamer Alterleute, den heutigen Handelskonsuln entsprechend, welche alle diese Anstalten leiteten und verwalteten, so wie die erworbenen Privilegien genau kennen sollten, besonders zur Vertretung ihrer Landsleute bei Entrichtung der Ein- und Ausfuhrzölle, deren höchst verworrene Tarife häufig verändert wurden. — Nach den auf uns gekommenen zuverlässigen Nachrichten und Urkunden sind die ältesten Verbindungen der norddeutschen Kauffahrer im Auslande westlich in England, östlich auf der Insel Gothland zu suchen. Die den deutschen Kaufleuten von Seiten der englischen Könige erteilten Privilegien reichen bis ins 10. Jahrhundert hinauf, und im Jahre 1260 werden von Heinrich III. den deutschen Kaufleuten, welche in London ein Haus unter der Benennung der deutschen Gildehalle besitzen, die Freiheiten zugesichert, wie sie ihnen von seinen Vorfahren bereits erteilt waren. Das Ganze scheint vorzüglich von den deutschen Kaufleuten, die dahin handelten, weniger von den deutschen Stadtobrigkeiten ausgegangen zu sein.

Bremen, Alt-Bremer Haus

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Hamburger Baumwollbörse

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Lagerhäuser im Hamburger Freihafen

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Alter Schwede

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Rostock Altstadt

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Greifswald - Hunnenstraße, Nikolaikirche

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