Die Verwendung von Schulkindern bei landwirtschaftlichen Arbeiten

Die Verwendung von Schulkindern bei landwirtschaftlichen Arbeiten hat der Regierung zu Magdeburg Anlass zu einschränkenden Vorschriften gegeben. Bisher war in fast allen Landschulen des Bezirks der Unterricht während des Sommerhalbjahres für die Ober- und Mittelstufe auf die Vormittage beschränkt. An den schulfreien Nachmittagen aber wurden die Kräfte der Kinder bei landwirtschaftlichen Lohnarbeiten oft dermaßen ausgenützt, dass nicht nur der Schulunterricht, sondern auch die Gesundheit darunter litt. Daher hat die Regierung bestimmt:

1. Es ist eine Höchststundenzahl für die Nachmittagsarbeit festgesetzt; die Ortsschulbehörde hat hierüber zu befinden. 2. Für den Fall, dass die Entfernung der Arbeitsstelle vom Wohnort der Kinder über 3 km beträgt, ist die Zeit der Wagenfahrt in die Arbeitszeit einzurechnen oder mindestens zur Hälfte anzusetzen; die Wagen müssen Sitzeinrichtung für die Kinder haben. 3. Zwischen dem Schulschluss und der Abfahrt vom Wohnort nach der Arbeitsstelle muss eine Pause von mindestens einer Stunde liegen, damit den Kindern die zum Mittagessen erforderliche Zeit gesichert wird.


Das ist herzlich wenig — bemerkt hierzu die „Voss. Ztg.“ — , aber immerhin doch ein Anfang auf diesem schwierigen Felde, auf dem der erste Schritt der schwerste ist.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Gesundheit und Erziehung 1908