Heinrich V., der Friedfertige, und Albrecht VII., der Schöne. Die Landes-Union von 1523
In dieser Zeit begab es sich, dass die Lübecker von der, ihnen vor Alters verliehenen, aber lange nicht ausgeübten Fischereigerechtigkeit in dem Flusse Stepnitz, bis da, wo der Rhadegast in denselben einmündet, Gebrauch zu machen beschlossen. Ihre abgesendeten Fischer gerieten mit dassower Bauern ins Handgemenge. Hieraus entspann sich eine Fehde der Lübecker gegen die Parkentiner auf Dassow und den diesen verbündeten Adel der Umgegend. Auf Vorstellung Herzog Heinrichs, der gerade (1505) auf dem Reichstage zu Köln war, ward über Lübeck, wegen dieses Landfriedenbruchs, die Acht verhängt. Dagegen beliebten die Lübecker, mit Hamburg und Lüneburg vereint, auf einem Hansetage Krieg wider Mecklenburg. Sie plünderten Dassow und den ganzen Klützer Ort, bis der Herzog, nachdem er die Lehnmiliz (5.050 Mann zu Fuß, 1.369 zu Ross) aufgeboten, sie zurücktrieb, Schlutup einäscherte und das Stadtgebiet brandschatzte. Da er aber das damals an Lübeck verpfändete Möllen vergeblich belagerte, bewirkte endlich die Vermittlung der Städte Braunschweig, Goslar, Magdeburg und Hildesheim 1508 den Frieden von Marienwalde in der Neumark. Beide Teile trugen ihren Schaden, und der Stadt wurde, gegen 4.000 Rh. Fl., die Fischereigerechtigkeit bestätigt. So erregte in damaliger Zeit solche geringfügige Ursache mehrjährigen, verheerenden Krieg.
In eben dem Jahre starb Herzog Erich unbeerbt, nachdem schon Herzog Baltasar, gleichfalls kinderlos, in die Ewigkeit übergegangen war. Grenzberichtigungen mit Brandenburg gütliche Feststellung der streitigen Lehnshoheit über das Schloss Stavenow, Bündnisse mit Braunschweig und Lauenburg (dessen Irrungen mit dem Stifte Ratzeburg beigelegt und mit welchem die 1431 geschlossene Erbverbrüderung 1518 erneuert wurde), eine 1516 publizierte Polizeiordnung, so wie das ernstliche Streben, den Landfrieden in Kraft zu erhalten, bilden erfreuliche Spuren der Regierungstätigkeit der beiden Herzoge, deren kräftigeres und gedeihlicheres Wirken leider bald durch die Teilungsanträge Herzog Albrechts gehemmt wurde. Ungeachtet des üblen Zustandes der Finanzen, ungeachtet der allgemeinen, durch mancherlei Unglück erzeugten Not des Landes, die neue Lasten unmöglich machte, ungeachtet der bitteren Erfahrungen, die man an den die Staatskraft schwächenden und die Einheit gefährdenden Landesteilungen gemacht hatte, drang er, an Körper schön — woher sein Beiname — aber beschränkten Geistes und ehrgeizigen Sinnes, auf Trennung der Herrschaft. Erfolglos suchte der friedliebende Heinrich ihn zu fernerer Gemeinschaft zu überreden. Kein Gesetz halte bislang das Recht der Erstgeburt festgesetzt. Es wurde daher 1520 der Neubrandenburger Hausvertrag geschlossen, dem zu Folge die Domänen in 2 gleiche Teile geteilt, die Prälaten, Manne und 12 größern Städte aber gemeinsam blieben. Zwar beantragte Albrecht bald darnach eine völlige Teilung, aber die jenem Hausvertrag auf Heinrichs Verwenden gewordene kaiserliche Sanktion und die Union der Landstände nötigten ihn, davon abzustehen, so dass er in noch zwanzigjähriger Gemeinschaft der Regierung willigte.
Diese, vielleicht unter Heinrichs Vorschub entstandene, Union war eine Vereinigung der Prälaten, Manne und Städte zu innigem Zusammenhalten in Not und Gefahr, da „zu der Zeit im heiligen Reiche viel Aufruhr und Beschwerungen sich begäben und künftig mehr zu besorgen wären“. Der projektierten Landesteilung geschah keine Erwähnung, die Urkunde war aber ganz dazu geeignet, sie zu hintertreiben, da die Stände sich darin zwar zu unverrücktem Gehorsam und Treue, aber auch zu gemeinschaftlicher Behauptung ihrer Privilegien und Gerechtsame verbanden. Dieser energische Lebensakt der Landstände verfehlte auch seinen Zweck nicht, und ist um deswillen besonders zu bemerken, weil er die Grundlage der ständischen Verfassung Mecklenburgs bei allen späteren Verträgen und Verhandlungen geworden ist.
Wenn aber das Land, nach dem Lübecker Kriege, einzelne Fehden der Raubritter abgerechnet, innern Frieden genoss, so war dies doch keineswegs in den Seestädten der Fall. Diese wurden vielmehr, als Mitglieder der Hansa, 1511 in einen Kampf mit Dänemark verwickelt. Hier suchte nämlich König Johann (1483 — 1513) den bereits geschwächten Bund durch Begünstigungen, die er den Niederländern, auch einigen einzelnen Bundesstädten, z. B. Hamburg, einräumte, zu trennen, durch mancherlei Verationen ihren Handel zu beeinträchtigen. Endlich kam es zum Kriege. Die Lübecker trieben die den Sund besetzt haltende dänische Flotte bis unter die Mauern von Kopenhagen und verheerten hier und da die feindlichen Küsten, indes ein dänisches Geschwader, von Rostock und Travemünde zurückgeschlagen, aus dem wismarischen Hafen 14 Schiffe wegkaperte. Als aber 1512 die vereinigte Flotte der Städte den großen Seesieg bei Bornholm erfocht, wurde der flensburger Friede geschlossen, welcher die Handelsrechte auf den alten Fuß herstellte.
In eben dem Jahre starb Herzog Erich unbeerbt, nachdem schon Herzog Baltasar, gleichfalls kinderlos, in die Ewigkeit übergegangen war. Grenzberichtigungen mit Brandenburg gütliche Feststellung der streitigen Lehnshoheit über das Schloss Stavenow, Bündnisse mit Braunschweig und Lauenburg (dessen Irrungen mit dem Stifte Ratzeburg beigelegt und mit welchem die 1431 geschlossene Erbverbrüderung 1518 erneuert wurde), eine 1516 publizierte Polizeiordnung, so wie das ernstliche Streben, den Landfrieden in Kraft zu erhalten, bilden erfreuliche Spuren der Regierungstätigkeit der beiden Herzoge, deren kräftigeres und gedeihlicheres Wirken leider bald durch die Teilungsanträge Herzog Albrechts gehemmt wurde. Ungeachtet des üblen Zustandes der Finanzen, ungeachtet der allgemeinen, durch mancherlei Unglück erzeugten Not des Landes, die neue Lasten unmöglich machte, ungeachtet der bitteren Erfahrungen, die man an den die Staatskraft schwächenden und die Einheit gefährdenden Landesteilungen gemacht hatte, drang er, an Körper schön — woher sein Beiname — aber beschränkten Geistes und ehrgeizigen Sinnes, auf Trennung der Herrschaft. Erfolglos suchte der friedliebende Heinrich ihn zu fernerer Gemeinschaft zu überreden. Kein Gesetz halte bislang das Recht der Erstgeburt festgesetzt. Es wurde daher 1520 der Neubrandenburger Hausvertrag geschlossen, dem zu Folge die Domänen in 2 gleiche Teile geteilt, die Prälaten, Manne und 12 größern Städte aber gemeinsam blieben. Zwar beantragte Albrecht bald darnach eine völlige Teilung, aber die jenem Hausvertrag auf Heinrichs Verwenden gewordene kaiserliche Sanktion und die Union der Landstände nötigten ihn, davon abzustehen, so dass er in noch zwanzigjähriger Gemeinschaft der Regierung willigte.
Diese, vielleicht unter Heinrichs Vorschub entstandene, Union war eine Vereinigung der Prälaten, Manne und Städte zu innigem Zusammenhalten in Not und Gefahr, da „zu der Zeit im heiligen Reiche viel Aufruhr und Beschwerungen sich begäben und künftig mehr zu besorgen wären“. Der projektierten Landesteilung geschah keine Erwähnung, die Urkunde war aber ganz dazu geeignet, sie zu hintertreiben, da die Stände sich darin zwar zu unverrücktem Gehorsam und Treue, aber auch zu gemeinschaftlicher Behauptung ihrer Privilegien und Gerechtsame verbanden. Dieser energische Lebensakt der Landstände verfehlte auch seinen Zweck nicht, und ist um deswillen besonders zu bemerken, weil er die Grundlage der ständischen Verfassung Mecklenburgs bei allen späteren Verträgen und Verhandlungen geworden ist.
Wenn aber das Land, nach dem Lübecker Kriege, einzelne Fehden der Raubritter abgerechnet, innern Frieden genoss, so war dies doch keineswegs in den Seestädten der Fall. Diese wurden vielmehr, als Mitglieder der Hansa, 1511 in einen Kampf mit Dänemark verwickelt. Hier suchte nämlich König Johann (1483 — 1513) den bereits geschwächten Bund durch Begünstigungen, die er den Niederländern, auch einigen einzelnen Bundesstädten, z. B. Hamburg, einräumte, zu trennen, durch mancherlei Verationen ihren Handel zu beeinträchtigen. Endlich kam es zum Kriege. Die Lübecker trieben die den Sund besetzt haltende dänische Flotte bis unter die Mauern von Kopenhagen und verheerten hier und da die feindlichen Küsten, indes ein dänisches Geschwader, von Rostock und Travemünde zurückgeschlagen, aus dem wismarischen Hafen 14 Schiffe wegkaperte. Als aber 1512 die vereinigte Flotte der Städte den großen Seesieg bei Bornholm erfocht, wurde der flensburger Friede geschlossen, welcher die Handelsrechte auf den alten Fuß herstellte.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Geographisch-statistisch-historisches Handbuch des Mecklenburger Landes - Band 1