Heinrich IV., der Feiste, und Johann VI. (1436 - 1477). Wiedervereinigung aller mecklenburgischen Lande

Im Jahre 1436 legte Herzogin Katharina die Zügel der 14 Jahre geführten vormundschaftlichen Regierung in die Hände ihrer nunmehr volljährigen Söhne Heinrichs IV. und Johanns VI. (cf. §. 22). Noch in demselben Jahre fiel durch den Tod des Fürsten Wilhelm von Wenden (cf. §. 23) das gesamte Gebiet der bisherigen werleschen Linien an die Häuser Mecklenburg Schwerin und Stargard; — eine reiche, die mecklenburgischen Lande durch Lage und Umfang ansehnlich kräftigende Erbschaft, zwar verringerte eine sehr beträchtliche Schuldenlast und die nötige Abfindung dreier nachgelassener weiblicher Sprösslinge des erloschenen Fürstenhauses den Wert dieser Erwerbung, welche beide mecklenburgische Linien ohne weitere Teilung in Gemeinschaft übernahmen.

Die so oft seit Jahrhunderten vergeblich von Brandenburg an die werleschen Lande unter dem Titel vorgeblicher Lehnshoheit erhobenen Ansprüche wurden auch bei dieser Gelegenheit, wie wohl ebenso ohne Erfolg, wie die frühern Versuche, geltend gemacht. Ein Machtspruch des Kaisers sprach die Reichsunmittelbarkeit Wendens aus. Um indes für die folgenden Zeiten alle ferneren Zwistigkeiten mit diesem, immer mächtiger werdenden, Nachbarfürsten zu vermeiden, entschlossen sich, in Folge neuerdings ausgebrochner Streitigkeiten und Fehden, unsre Landesfürsten dem Kurfürsten Friedrich II. die Eventualsuccession in sämtlichen mecklenburgischen Landen, nach Abgange des männlichen Stammes gesamter Linien, zuzusichern. Dies geschah durch den Perleberger Vertrag 1442 und ward dem Kurfürsten die Eventualhuldigung geleistet; dieser entsagte dagegen allen weiteren Forderungen. So wurde endlich der mehrhundertjährige Zankapfel zwischen Mecklenburg und Brandenburg auf eine beide Teile befriedigende Weise beseitigt; und es ist in der Tat diese Auskunft eine sehr glückliche und heilsame zu nennen, da schwerlich weder Heinrich der Feiste (seit dem Tode Johanns 1443 alleiniger Herrscher im Schwerinschen) noch auch der mit der Deutung der Sterne beschäftigte Heinrich der Magere (cf. §. 24) von Stargard, dem mit Kraft und Nachdruck auftretenden Kurfürsten erfolgreichen Widerstand entgegenzusetzen, den Mut und die Fähigkeit gehabt haben würden. Denn wenn gleich unser Heinrich, nach dem Tode des Herzogs Ulrich II. von Stargard 1471, die gesamten mecklenburgischen Lande vereinigte (cf. §. 24), so war dennoch seine Regierung schwach, und durch die stets anwachsende Schuldenlast in freierem Wirken gehemmt. Verschwenderisch und untätig, den Freuden der Tafel ergeben, war er kaum im Stande im Lande selbst Ruhe und Ordnung zu erhalten, wie denn z. B. der wegen vielfache Räubereien übelberüchtigte Johann Malzahn auf Wolde selbst am Fürstengute (dem Brautschatze der Gemahlin des Prinzen Magnus) ungestraft sich vergreifen durfte, und aller Drohungen ungeachtet sich im Besitze von Penzlin behauptete.


Ohne weitere bemerkenswerte Ereignisse verfloss die Regierung Heinrichs des Feisten bis zu seinem 1477 erfolgten Tode.