Banknoten mit gleicher Bezeichnung

Bei einer Vereinbarung über die durch verzinsliche Staatspapiere zu deckende Summe könnte man sich über ein gemeinschaftliches Papiergeld vereinigen, welches hinsichtlich der Form und der Bezeichnung für den Verkehr sich durch gemeinschaftliches Papier mit Wasserzeichen und durch Kupfer- oder Stahldruck kenntlich machte, und nur hinsichtlich der Einlösungskassen eine mit Letterndruck zu gebende Bezeichnung erhielte. Würden alle übrigen Papiere mit Strafen verboten und auch die Nachbildung des Vereinspapiers von nicht befugten Privaten oder Banken besonders bestraft, so würde eine gemeinschaftliche Papierzirkulation erreicht, welche die durch ungenügende Deckung zu befürchtenden Nachteile nicht treffen würde. Eine gemeinschaftliche Bankverwaltung würde entbehrt werden können, wenn jeder Staat über die durch Staatspapiere zu deckende Summe kontrolliert würde, wie dies gegenseitig auch bei den Zolleinnahmen geschieht. Die verschiedenen Arten von Staatspapieren der einzelnen Zollvereinsstaaten würden ein Hindernis nicht bilden, da die Kontrolle dadurch nicht erschwert wäre.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Geld und Kapital