Betriebskrankenkasse.

Neben den vorerwähnten Kassen leitet die Gesellschaft die reichsgesetzliche Betriebskrankenkasse.

Die Betriebskrankenkasse ist für alle im Betriebe beschäftigten Arbeiter und Handlungsgehilfen errichtet, soweit deren Einkommen 2.000 Mk. im Jahre nicht übersteigt. Mitglieder, die aus dem Betriebe der Gesellschaft ausscheiden, können in der Kasse verbleiben, solange sie sich innerhalb des Deutschen Reiches befinden, müssen aber den vollen Beitrag (3/3) bezahlen. Ist ein Mitglied gleichzeitig in einer anderen Kasse, so erhält er nur soviel Krankengeld, dass die Summe des Geldes aus beiden Kassen den Durchschnittstagelohn nicht übersteigt. Denjenigen, die sich eine Krankheit vorsätzlich durch Trunkenheit oder durch schuldhafte Beteiligung an Raufhändeln zugezogen haben, kann die Unterstützung ganz oder teilweise entzogen werden. Das Unterstützungsgeld wird in der Höhe der Hälfte des zuletzt verdienten durchschnittlichen Tagelohnes bezahlt. Als Sterbegeld wird der 25 fache Betrag des durchschnittlichen Tagelohnes gewährt. Die Beiträge betragen 3 ½ % des Durchschnittlohnes.


Die Beiträge sind also außerordentlich hoch, ohne dass dem gegenüber besondere Leistungen der Kasse ständen.

Die Organe der Kasse sind der Vorstand und die Generalversammlung. Der Vorstand besteht aus einem Vertreter der Gesellschaft als Vorsitzenden und einem als Kassenführer. Zu Beisitzern werden von der Generalversammlung fünf Vertreter ohne Mitwirkung der Gesellschaft gewählt. Die Generalversammlung wird gebildet von den Vertretern der Kassenmitglieder und denen der Gesellschaft. Auf je 100 Mitglieder kommt ein Vertreter. Die Vertreter der Gesellschaft haben auf je zwei Stimmen der anwesenden Kassenmitglieder eine Stimme.

Die Aufsicht über die Kasse wird unter der Oberaufsicht eines hohen Senats zu Hamburg von der Hamburgischen Behörde für Krankenversicherung wahrgenommen.

Außer diesen Arbeiterkassen besteht seit längerem bei der Linie eine Pensionskasse für Invaliden, Witwen und Waisen. Dieser Kasse müssen alle Angestellte bis zu einem Einkommen von 7.500 Mk. angehören. In diese Kasse können durch das Kuratorium im Einverständnis mit dem Vorstande der Hamburg- Amerika-Linie auch besser gestellte Arbeiter mit einem Einkommen von über 2.000 Mk. im Jahre aufgenommen werden.

Eine Witwen- und Waisenversicherung für Arbeiter soll noch folgen, sobald über die Art der reichsgesetzlichen Versicherung entschieden ist.


Dieses Kapitel ist Teil des Buches Die sozialen Verhältnisse im Hamburger Hafen