Neuteilung Pommens in Folge des dreißigjährigen Krieges

Nachdem in Folge des dreißigjährigen Krieges Pommern in anderer Weise zwischen Schweden und Brandenburg geteilt und 1653 von jeder Regierung ihr Anteil übernommen war, mussten der veränderten Einteilung Pommerns auch die Institute der Landräte angepasst werden. An Schweden war der ganze Wolgaster Ort und ein nicht geringer Teil des Stettiner Orts mit der Hauptstadt Stettin selbst gefallen. Für diesen Schwedischen Anteil oder, wie er fortan hieß, für Vorpommern setzte die Schwedische Regierung, welche die Anzahl der Landräte eher zu vermindern als zu vermehren geneigt war, durch die Regierungsform von 1663, besonders aber durch die Instruktion für die Landräte vom 10. April 1669*) die Anzahl der Landräte auf 10 fest, von denen 6 adelige, 2 aus den Prälaten und 4 aus der Ritterschaft, und 4 bürgerliche aus den vorsitzenden Städten Stralsund, Stettin, Greifswald und Anklam ganz nach hergebrachter Weise bei jeder Vakanz durch die Regierung aus den zwei nominierten und präsentierten Personen bestellt werden sollten. Als 1674 der Bürgermeister Johann Marquart von Anklam, welcher die vierte Landratsstelle bekleidete, mit Tode abging, und Anklam für ihn ein anderes Mitglied ihres Ratskollegiums präsentierte, lehnte die Schwedische Regierung die Berufung desselben ab, und reduzierte dadurch tatsächlich die städtischen Landratsstellen auf drei. 1684 den 24. Dezember erging sogar eine Königliche Resolution, wodurch die adeligen Landräte auf 4, die städtischen auf 2 herabgesetzt werden sollten**), doch kam diese Verordnung wegen der ständischen Einsprache nicht zur Ausführung, da man auf dem Landtage von 1686 dagegen einwandte, was jene Verordnung bezwecke, sei bereits durch die mittelst Landtagsabschied von 1672 eingeführte Observanz, von den vorhandenen 9 Landräten nur abwechselnd 4 adelige und 2 bürgerliche zu jedem Konvent zu berufen, erreicht worden***). Es blieb demnach bei der Anzahl von 9 Landräten, 6 für die Ritterschaft und 3 für die Städte, von denen Stralsund den ersten, Stettin den zweiten nominierte, der dritte aber durch Greifswald und Anklam gemeinschaftlich präsentiert wurde, indem nach dem darüber zwischen beiden Städten 1689 errichteten Vertrage****) bei jeder Vakanz der dritten städtischen Landratsstelle Greifswald und Anklam je ein Mitglied ihres Raths nominierten, unter denen die Regierung die Wahl traf. Die beiden Male, wo dieser Fall eintrat, fiel die Wahl der Regierung auf die Anklamer Bürgermeister Jakob Otto 1700 und Joachim Rhode 1714, so dass also Anklam 1674—1700. Greifswald dagegen 1700—1720 der Ehre entbehren, unter ihren Bürgermeistern einen Landrat zu besitzen.

An Brandenburg kam durch den westfälischen Frieden der größere Teil des Stettiner Orts und das Stift Cammin. Beides wurde 1653 in Besitz genommen und unter der Bezeichnung von Hinterpommern zu einer Regierung vereinigt. Nach dem Hinterpommerschen Landtags-Rezess vom 11. Juli 1654*) sollten fortan für Hinterpommern inklusive des Stifts Cammin (Fürstentumer Kreis) die Landstände der beiden bisher getrennten Landesteile auf den ordentlichen Landtagen gemeinschaftlich tagen, und erhielt unter den vorsitzenden Städten Stargard das Direktorium, nach ihm saß Kolberg, dann Stolp und darauf Greifenberg. Diese 4 vorsitzenden Städte bekamen auch allein das Recht, die 4 städtischen Landräte zu nominieren. Kolberg wurde für das inkorporierte Stift eingeschoben, und Greifenberg erhielt die durch das Ausscheiden Stettins aus dem landständischen Verbande des Stettiner Orts erledigte dritte Landratsstelle. Da aber zugleich in jenem Landtags-Rezess von 1654 vom Kurfürsten Friedrich Wilhelm dem Großen nachgegeben wurde, dass wegen der Partikularschulden und sonstiger das Stift allein näher betreffenden Angelegenheiten die stiftischen Stände die capita deliberanda zuvor in besonderen Konventen beraten dürften, so scheinen sich die Landräte der beiden Landesteile nicht amalgamiert zu haben, sondern die Hinterpommerschen Landräte für sich, und die stiftischen auch für sich geblieben zu sein. Wenigstens ist aus späterer Zeit**) die Nachricht vorhanden, dass in der Hinterpommerschen Landstube nur immer die Städte Stargard, Stolp und Greifenberg vertreten waren. Damit stimmt auch, dass gewisse Befugnisse, namentlich beim Kontributionswesen, wozu jedes Jahr nur ein Landrat, abwechselnd das eine Jahr aus den Prälaten, das zweite aus der Ritterschaft, das dritte aus den Städten herbeigezogen wurde, die Landräte des Stifts unter sich, und die Landräte der Hinterpommerschen Landstube wieder unter sich ausübten. Im Stift, wo die beiden Städte Kolberg und Cöslin an dieser Befugnis Teil hatten, kam jeder Landrat in einem sechsjährigen Turnus heran, indem darin die beiden Landräte von Kolberg und Cöslin von 3 zu 3 Jahren alternierten***). In Hinterpommern dagegen war der Turnus ein neunjähriger****), da die Alternation unter den drei Landräten von Stargard, Stolp und Greifenberg stattfand.


*) Auserlesene Sammlung, erste Ausfertigung, p. 60. — **) Zitelmann, Über die landständische Verfassung in Pommern vor dem Jahre 1823. Baltische Studien, IV, 1, p. 33.
***) Haken, Versuch einer diplomatischen Geschichte von Cöslin, p. 75, und Fortsetzung, p. 80. — ****) Riemann, Geschichte der Stadt Greifenberg, p. 187, der aber das Versehen begeht, dass er diesen neunjährigen Turnus auf die ordentlichen Landschaftsverhandlungen bezieht, womit er nichts zu tun hat.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Die Städte der Provinz Pommern