Der Vollfreie.

Der Vollfreie der lex heißt gewöhnlich: liber, 1) liber homo, 2) liber Bajuvarius. 3) Sein Wergeld beträgt 160 solidi. 4) Diese Klasse bildet das Volk im eigentlichen Sinne, den populus, die plebs. 5) Das Volk wählt Herzog, Bischof und Priester, überwacht im publicum placitum den inneren Frieden der Grafschaft, 6) entscheidet den Ausgang des gerichtlichen Zweikampfes. 7) Die Befugnisse des liber sind der Inbegriff ungeschmälerter Ehre und politischer Rechtsfähigkeit. Er trägt die Waffen und erscheint in der Volksversammlung, die das wehrhafte Volk umfasst und damit das Heer vereinigt. 8) Innerhalb des gesamten Vollfreienstandes herrscht ungehindertes conubium, sodaß auch zwischen Angehörigen der adeligen Geschlechter und gewöhnlichen Vollfreien gültige Ehen ohne Rechtsnachteile geschlossen werden können. 9) Die libertas ist dem freien Manne das höchste Gut Sein Stolz und Wert ruhen in ihr. Nur durch ein todeswürdiges Vergehen, crimen mortale, 10) kann er sie verlieren. Verrät er sein Land und seinen Herzog, 11) so verscherzt er mit ihr Eigentum und Leben. Andere, nicht als capitale crimen geltende Gesetzesverletzungen sühnt er durch Bußen in Geld oder Geldeswert nach den genau fixierten Sätzen der lex. Besitzt er die hierzu notwendige Summe nicht so tritt er in gewissen Fällen 12) so lange in die Schuldknechtschaft seines Gläubigers, bis er sich und seine Familie durch Kauf aus derselben lösen kann.

1) L. Baj. IV, 1. 2) Ibid. IV, 28. 3) Ibid. II, 1. 4) Ibid. IV, 28. 5) Ibid. I, 9; I, 10; II, 1. 6) Ibid. II, 14. 7) Ibid. II, 1. 8 ) Vgl. Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte I, pag. 403.
9 ) Vgl. Luschin von Ebengreuth, Österreichische Reichsgeschichte (Lehrbuch), pag. 68.
10) L. Baj. VII, 4. 11) Ibid. II, 1. 12) Ibid. 1, 10.


Die Gesamtheit der vollfreien Bayern hat das Gebiet südlich der Donau bis weit hinein ins Gebirge okkupiert, östlich bis zur Enns, im Westen bis zum Lech. In ihren Händen hat sich vor allem das Eigentum an Grund und Boden gesammelt. Aber auch die Verleihung von Immobiliarbesitz zu reinem Lehen ohne Zins scheint den Stand der vollen Freiheit nicht beeinträchtigt zu haben. Im indiculus Araonis tradieren liberi Baioarii umfangreiche Landgüter, quod fuit eis ex causa dominica beneficiatum. 1) Nach der lex soll das Wergeld des Freien, wenn er keine Verwandten hat, denen dasselbe zukommt, an den Herzog gezahlt werden vel oui commendatus fuit.2)

1) Ind. Arn. VI, 1. 2) L. Baj. IV, 28.