Der Adel.

An der Spitze des bajuwarischen Volksstammes steht das Haus der Agilulfinger.1) Diesem Geschlechte, dessen Angehörige im Wergeld den vierfachen Schutz des Vollfreien genießen,2) hat immer der wieder durch besonders hohe Bußsätze 8) ausgezeichnete Herzog zu entstammen. An die herzogliche Familie schließen sich dem Range nach fünf genealogiae an: die Huosi, Drozza, Fagana, Hahiligga, Anniona. 4) Nach Riezler 5) stellen sie, auf diese fünf Sippen beschränkt, den Rest altgermanischen Adels oder die Nachkommenschaft altsuebischer Königsfamilien dar, deren Volksgenossen im bayrischen Stamm aufgegangen sind. Auch ihnen gebührt erhöhtes Ansehen. Demgemäß findet der Mord an den Mitgliedern einer genealogia erst mit dem Doppelten des Freienwergeldes seine Sühne. Diese Sonderbehandlung bei der Bemessung des Wergeldes ist aber im öffentlichrechtlichen Leben das einzige Unterscheidungsmerkmal des Adeligen vom vollfreien Mann. Alle übrigen Bestimmungen der lex Bajuwariorum, die sich auf den Freien beziehen, gelten ganz gleichmäßig auch für ihn. Eine rechtstechnische Sonderbenennung fehlt dem Sprossen einer genealogia. Er ist ein durch das Wergeldprivileg in diesem Einzelfall besonders zu beurteilender Vollfreier.

l) L. Baj. III. Monum. Gerai. Hist. Leg. T. III. 1863. 2) Ibid. III. 1. 3) Ibid. III. 2. 4) Ibid. III. 1. %) Geschichte Bayerns I, 1878. pag. 122.