Ordnung vom 1. November 1624

Wir Bürgermeister und Rath der Stadt Hamburg Urkunden und bekennen hiemit, nachdehm unterschiedliche Klagten einkommen, welchergestalt nun eine Zeit hero durch die Türkische und andere in großer Anzahl streifende Seeräuber nicht allein den algemeinen Commerciis merklicher Abbruch und Schaden zugefüget, sondern auch über das nicht wenig Schiffer und Botsleute in Barbarien gefänglich hinweg geführet, daselbst in unerträgliche Dienstbarkeit verkauft und dermassen unbarmhertziglich und tirannisch mit ihnen umbgangen werde, dass, wofern nicht durch christliche Zusteur den andern Gefangnen einige Hoffnung ihrer Erlösung solte gemachet werden, zu befürchten stehet, sie wohl gar aus Verzweifelung von dem wahren christlichen allein sehligmachenden Glauben abfallen, zu der verfluchten Mahometanischen Gottes-Lästerung sich begeben und dadurch Leib und Seele zumahl in das ewige Verderben stürtzen möchten : als ist von uns uff vorgehabte Communication mit den Alter-Leuthen und sämbtliehen Anverwandten der SchifferGesellschaft nachfolgende Ordnung beliebet, welche auch hiemit zu menniglicher Nachrichtung, jedoch mit Vorbehalt, solche nach Gelegenheit zu mindern und zu mehren, publiciret worden.

1. Anfänglich sollen alle und jede Schiffere, so von dieser guten Stadt zur See westwerts abzusiegeln vorhaben oder von dannen wieder anhero gelangen, zur Behueff, wie obgemelt, von ihren Schiffe von jeder Last 6 Pf., dan auch ihrer Schiffskinder Heure von einer jeden Mark lüb. einen Schilling, welchen sie denselben von dero ihnen versprochenen Heure einzukürtzen und abzuziehen, einzubringen schuldig seyn.


2. Diese Gelder sollen von einem hierzu insonderheit beeidigten Schreiber in Beiseyn der Bürger usw. (wie Art. 3 in dem „Entwurf“ ).

3. Genau wie Art. 5 des „Entwurfs“.

4. Genau wie Art. 6 des „Entwurfs“.

5. In Erlösung der Gefangenen soll ohne Ansehen der Persohnen, Gunst oder Freundschaft nur alleine der, so nach Beliebung dieser Colleten als den 1 April Ao. 1624 und Publicirung dieses gefangen worden und am längsten gesessen, am ersten und also einer nach dem andern gelöset werden.

6. Solte es sich auch begeben, dass uff einmahl mehr, als man Geld, dieselbe zu lösen, in Vorrath hätte, gefangen werden, soll das Geld dermassen ausgeteilet werden, dass Ein Hundert und Zwantzig Stücke von Achten uff eine Persohn geschlagen und alsdan ein unparteiisch Loss darumb gelegt werde, wer solliches Geld zu seiner Erlösung gemessen solle, welches also fortan, wann mehr Geld einkömt, mit dem übrigen auch also gehalten werde.

7.Alle und jede Persohnen, so uff jetzt gedachte Maas redimirt und uff ihren freyen Fuss gesteh, sollen zur schuldigen Dankbahrkeit ein gantzes Jahr lang von ihrer Haur den zehnden Pfenning zu diesen Werke contribuiren.


Urkundlich haben wir Bürgermeistere und Rath obgedacht Unser Stadt Signet hierunter zu trücken befohlen. Decretum in Senatu et publicatum 1. Novemb. Ao. 1624.


Dieses Kapitel ist Teil des Buches Die Hansestädte und die Barbaresken