Beschluss vom 18. März 1624

Wie ersichtlich, unterscheidet sich dies Ergebnis sehr wesentlich von dem Entwurf; die Beisteuer der Mannschaft sollte nicht nach einem festen Ansatz erfolgen, sondern im Verhältnis zu der Heuer. Ganz besonders wichtig war der Unterschied hinsichtlich der Beitragspflicht nach Maßgabe der Art der Reise. In dem Entwurf ist nicht einmal von der Westfahrt, die ja hauptsächlich, wenn nicht ausschließlich, in Betracht kommen konnte, die Rede, hier wird nun jene den übrigen Fahrten gegenübergestellt und letztere als zu der Hälfte des Beitrages, den die Westfahrt zu zahlen hat, verpflichtet.

Diese Bestimmungen vom 18. März konnten aber doch nicht ausreichend sein, sie sind wohl nur zu betrachten als eine vorläufige Vereinbarung Am 1. November 1624 wurde eine ausführliche „Ordnung wegen der Gefangenen in Turckey“ vom Rat erlassen und veröffentlicht. Diese ebenso wie die oben aufgeführten Aktenstücke bisher unbekannte Verordnung ist eine Verarbeitung des Entwurfs mit den Artikeln vom 18. März; sie lautet folgendermaßen*):


*) Aus dem Hamb. St. Archiv, Berenb. Sammlung. Beinahe gleichlautend ist ein zweites Exemplar Cl.VII. Lit O No.2 vol. 3 fasc. 1; nur ist hier Art 1. identisch mit Art 1. des „Entwurfs.“


Dieses Kapitel ist Teil des Buches Die Hansestädte und die Barbaresken