Neue Vorschläge von 1639
Eine wesentliche Veränderung gegen den „Entwurf und die Bestimmungen vom 18. März enthalten nur die Artikel 1, 6 und 7. Fallen gelassen ist darnach die Beitragspflicht der nach anderen Gegenden als nach dem Westen segelnden Schiffer; neu ist die im 6. Artikel beliebte Verteilung etwaiger Überschüsse wie auch die im 7. Artikel verfügte Kontribution des 10. Pfennigs Seitens der aus der Kasse Gelösten.
Während längerer Zeit ist diese Ordnung, wie es scheint, in Wirksamkeit gewesen; bei der Lückenhaftigkeit unseres Materials können wir nicht sagen, ob die Ordnung nie im Einzelnen angegriffen worden ist.
Aber verbesserungsfähig und -bedürftig war sie doch. Am 8. August 1639 beriet man in der Admiralität, „wie eine dienliche Ordnung zu liberirung der Gefangenen möge abgefasset werden.“ Der Zusatz, dass diese Anregung „auf Suppliciren des Schiffs-Volks“ erfolgt sei, zeigt uns an, wen der Schuh drückte.
Es wurden eine ganze Reihe von Vorschlägen gemacht:
Die jenseits Ouessant segelnden Schiffer sollten von ihrer Heuer 1 ß von der Mark für die Aus- und ebensoviel für die Heimreise geben; die nur bis Flandern, England, Frankreich diesseits Ouessant und in die Ostsee fahrenden Schiffer sollten je 6 Pf. für Aus- und Heimreise zahlen. Von den Kaufleuten hoffte man ½ Prozent Admiralitätszoll bewilligt zu erhalten; davon sollte jedem Sklaven eine Beisteuer werden. Den Bootsleuten, die ihren Beitrag nicht zahlten und in Gefangenschaft gerieten, sollte diese Beisteuer nicht zu Teil werden. Wenn die Schiffer auf der Reise neue Heuer machten, sollten sie davon ebenfalls beisteuern. Auch solle der Schiffer dem Schreiber auf dem Admiralitäts-Zoll eine Liste seiner Mannschaft mit Angabe der Heuer übergeben und von jeder Mark der letzteren 2 bezw. 1 ß entrichten. Dies Geld solle in der Schiffergesellschaft in eine besondere Lade gelegt werden.
Alle Vierteljahr sollten in den Kirchen die Becken zur Aufnahme milder Gaben für die Lösung der Sklaven ausgesetzt werden. Als Lösegeld sollten aus der Boots-Leute-Kasse 150 Stück von Achten gezahlt, und aus den Beckengeldern den Unbemittelten ebensoviel, d. h. wenn es vorhanden, entrichtet werden. Wenn ein ganzes Schiff genommen werde, sollten die Leute losen, wer zuerst gelöst wurde, u. A. mehr.
Manches in diesen Vorschlägen erinnert ja an die oben kommentierten Aktenstücke. Bemerkenswert ist namentlich, dass die Beitragspflicht nun doch wieder auf eine weitere Gruppe von Schifffahrtsrichtungen ausgedehnt wurde.
Während längerer Zeit ist diese Ordnung, wie es scheint, in Wirksamkeit gewesen; bei der Lückenhaftigkeit unseres Materials können wir nicht sagen, ob die Ordnung nie im Einzelnen angegriffen worden ist.
Aber verbesserungsfähig und -bedürftig war sie doch. Am 8. August 1639 beriet man in der Admiralität, „wie eine dienliche Ordnung zu liberirung der Gefangenen möge abgefasset werden.“ Der Zusatz, dass diese Anregung „auf Suppliciren des Schiffs-Volks“ erfolgt sei, zeigt uns an, wen der Schuh drückte.
Es wurden eine ganze Reihe von Vorschlägen gemacht:
Die jenseits Ouessant segelnden Schiffer sollten von ihrer Heuer 1 ß von der Mark für die Aus- und ebensoviel für die Heimreise geben; die nur bis Flandern, England, Frankreich diesseits Ouessant und in die Ostsee fahrenden Schiffer sollten je 6 Pf. für Aus- und Heimreise zahlen. Von den Kaufleuten hoffte man ½ Prozent Admiralitätszoll bewilligt zu erhalten; davon sollte jedem Sklaven eine Beisteuer werden. Den Bootsleuten, die ihren Beitrag nicht zahlten und in Gefangenschaft gerieten, sollte diese Beisteuer nicht zu Teil werden. Wenn die Schiffer auf der Reise neue Heuer machten, sollten sie davon ebenfalls beisteuern. Auch solle der Schiffer dem Schreiber auf dem Admiralitäts-Zoll eine Liste seiner Mannschaft mit Angabe der Heuer übergeben und von jeder Mark der letzteren 2 bezw. 1 ß entrichten. Dies Geld solle in der Schiffergesellschaft in eine besondere Lade gelegt werden.
Alle Vierteljahr sollten in den Kirchen die Becken zur Aufnahme milder Gaben für die Lösung der Sklaven ausgesetzt werden. Als Lösegeld sollten aus der Boots-Leute-Kasse 150 Stück von Achten gezahlt, und aus den Beckengeldern den Unbemittelten ebensoviel, d. h. wenn es vorhanden, entrichtet werden. Wenn ein ganzes Schiff genommen werde, sollten die Leute losen, wer zuerst gelöst wurde, u. A. mehr.
Manches in diesen Vorschlägen erinnert ja an die oben kommentierten Aktenstücke. Bemerkenswert ist namentlich, dass die Beitragspflicht nun doch wieder auf eine weitere Gruppe von Schifffahrtsrichtungen ausgedehnt wurde.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Die Hansestädte und die Barbaresken