Entwurf zur Ordnung von 1624

Eine „Ordnung“ von dem genannten Datum ist nun nicht mehr vorhanden; die erste vollzogene „Ordnung“ über diese Kasse stammt vom 1. November 1624. Aber wir besitzen doch noch einige Aktenstücke über die Kasse vor letzterem Datum; nämlich einen, wohl vom Rat oder der Admiralität herrührenden Entwurf zu einer Ordnung; sodann eine ausführliche, auf jeden Artikel jenes Entwurfes eingehende Erklärung der Oberalten und Alten der Schiffergesellschaft*) Diese beiden Aktenstücke sind nicht datiert, stammen aber wohl aus dem Frühjahr 1624. Vom 18. März dieses Jahres ist aber datiert das dritte in Betracht kommende Aktenstück, die von der Admiralität beurkundete und veröffentlichte Einwilligung der Schiffer.

Ich lasse hier den Entwurf und die Erklärung der Schiffer nebeneinander folgen. Wir sehen aus dieser Zusammenstellung am Besten, worauf es den Hauptbeteiligten, den Schiffern, ankam. Allerdings sind ihre Motive, namentlich für ihre zu dem 1. Artikel gegebene Äußerung, nicht ganz klar. Dass die Schiffer vorläufig nur auf zwei Jahre sich auf diese Ordnung einlassen wollten, kann man ihnen bei der Neuheit der ganzen Sache nicht verdenken.


Erster Entwurf**)

1. Es sollen alle und jede Schiffere, so von dieser guetten Stadt zur Sehewertts abzusiegeln vorhabens oder von dorten wieder anhero gelangen, zue behuff, wie obgemeldt, nachfolgende Geldere einzubringen schuldich sein:

führ sich selbsten: 2 Mark

führ den Steurman: 1Mark 8Schill.

führ den Schrivern: 1 Mark

führ den Haubtbossman: 1 Mark

führ den Schimman: 12 Mark

führ den Schiffs-Zimmerman: 12 Schill.

führ jeden Bossmann: 8 Schill.

führ jeden Puttjer und Kayutenwechter: 4 Schill.

Und sollen die Schiffere sothane geringe Pöste ihren schiffskindem an dero ihnen versprochenen Heure ein zue kurtzen und abzuezihen befuegett sein.

Erklärung der Schiffer etc.

Up den ersten articul erkleren die Schippem, woferne sich das Botsvolck wert holden, na Eines Erbarn Rades befehl, so willen sie geven von jeder Reise vor jedere Last alss dat Schip fohren mag, 6 Pfg. gahnde, und 6 Pfg. kamende, ist de gantze Reise 1 Schill, lubisch von der Last, tho Rantzionirung der Armen Gefangenen Botsgesellen, und wofeme ehre Schepes Rehdere solckes in Reckeninge nicht wollen passeren laten, willen sie solckes uth ehren egenen Buedel bethalen.

Hiernebenst consenteren de gevolmechtigten edder uthschott der gemenen Botsgesellen, dat sie van ehrer halven hure, de sie uthgahnde entfangen, van jeder Marck 1 Schill., iraglicken van der anderen halven huere, de se wedder inkamende entfangen, ock 1 Schill, lubsch van jeder Marck tho diesem wercke willen bethalen, welckes den ock also von den jennen, welcke buten landes eine oder mehrßeisen uthwehrts anfahren, nomlich van jeder Marck 1Schill. tho bethalende allemahl schöle geholden werden, jedoch alles thom versöcke nu vorerst up twe Jahr langk. Idt heffl; ock de Uthschott der Boyer-Schippers sich erkleret, dat se, na erer Gelegenheit, tho diesem werck willen contribueren, alss solckes Ein Erbar Raht wert modereren und verenderen, damit desulvigen ock diesem hochnoedigen wercke tho hulpe kamen.

*) Genau: „Erkleringe der Averolden und Olden der Schipper Gesellschop nebenst den semptlichen Schifferen und gemeinen Bootsvolcke up de avergegevene Articul, mit angehengter bitte und wollgemeinten erinnerungen.“ Letztere betreffen andere Dinge und sind deshalb hier nicht mit abgedruckt. Alle diese Aktenstücke befinden sich in der Berenberg^schen Sammlung (H. St A.).

**) Als Einleitung steht ein längerer Passus, der im Wesentlichen der Einleitung der unten zu erwähnenden Ordnung vom 1. November 1624 entspricht


2. Über das sollen die Schiffere alles dasjenige, was bey schliessung der rechnung ethwa uberschiessen oder sonsten die scliifFsfreunde aus christlicher Liebe zue diesem wercke verehren werde, vermuege eines von eitlem oder mehren gedachter schiffsfreunden unterzeichneten Zettuls richtig eiiizuliefFera schuldich sein.

Erklärung der Schiffer

By dem anderen Articul hebben se tho dieser tidt nichts tho erinneren.


3. Diese Gelder sollen von der Admiralität bestaltem und beeidigten Schreiber in beysein der bürger, so ihm adjungirt, eingenommen, ordentlich zue buche verzeichnett und dehnen von der Admiralität hierzue jedesmahl in sonderheitt deputirten Herren oder Burgern alle 4 Wochen richtig berechnet, nach beschehener Rechnung in einen sonderl. hierzu verordneten Kasten verschlossen und daselbst so lange verwahrlich enthalten werden, biss man dieselbe durch bequeme Wechsel übermache, und damit die Gefangene redimiren und frey machen könne.

Erklärung der Schiffer

Den derden Articul laten se sich ock woll gefallen, jedoch bidden und erinneren se hierbey, dat der Schreiber nicht van diesen vor de armen Gefangenen gesammelten Gelderen möge besoldet, sondern solcke besoldunge anders worher genahmen werden, darmit diese Armen-Cassa desto mehr möge prospereren.

4. Es sollen und werden aber alsolche bey der Rechnung anwesende Persohnen sich höchstes fleisses angelegen seyn lassen, damidt dieses Contribution-Werck und wie viel es ungefehrlich tragen könne in höchster Geheim gehalten werde, damidt man in Turckeyen (da es sonst schwerlich verholen bleiben kan) kein gewisses facit darauff machen undt die Gefangene desto höher halten muege.

Erklärung der Schiffer

De Inholdt des veerden Articul s, nömblich den künftigen Vorrath dieser Cassa in groter geheimb tho holden, ist sehr hochnoedich.

5. Damit auch auf dies Contributiims-Werck das Schiffs-Volk nicht zu hart zu verlassen oder ihnen Ursach dadurch gegeben werden möge, sich den See-Räubern oder Feinden desto eher zu ergeben, sollen diejenigen, welche beweisslich sich nicht haben wehren, noch dem Schiffer treulich Assistent z leisten wollen, sich dieser Contribution keinesweges zu erfreuen haben.

Erklärung der Schiffer

Aver den voften Articul moth ock mit ernste geholden werden.

6. Auch sollen von den Geldern, so vorgemelter massen contribuiret, oder sonsten von andern hiezu gegeben worden, keine andere Persohnen , als nur dieser Stadt Bürgern und Bürgers-Kindern, die Frembden aber nicht anders als da sie beweisslich 3 Jahr nach einander von dieser guten Stadt zur See gefahren und uff Hamburger Schiffen gefangen worden, gelöset werden.

Erklärung der Schiffer

Den sosten Articul können se gantz nicht bewilligen, uth diesen orsacken, dat bereits groth Mangell an Botsluden ist, und wenn disse Articul vaste gehen scheide, das alssdenne keine frembde sich finden wurden, de begerden mit unseren Schipperen tho segelen, und dewile ock ein jeder Botsman, wo baven gemelt, mit tho diesem wercke lecht, so musten sie ock jo alle desulvigen tho geneten hebben,


7. In Lösung der Gefangenen soll es ins gemein also gehalten werden, das der am lengesten gesessen am ersten gelöset werde, es sey dan das dessen, so jüngster in gefengnus gerathen, qualiteten und im fechten verubete dapfferkeit dermassen bekandt sey, dass man seiner billich fuhr andern sich anzuenemmen hette, welches den zue E. E. Raths und der Verordneten zue der Admiralitet vernunftiger discretiongestaltwird.

Erklärung der Schiffer

Den sovenden Articul laten se sick so widt gefallen, dat der am lengesten geseten am ersten gelöset werde, den anderen anhang averst können sie keines weges bewilligen, dewile groter miesgebrucke darunder vorgahn, ock andere ungelegenheit, hader und twist under dem Botsvolke deswegen verorsacket werden konde, und sonsten idt billig by dehme tho lathen, wat im vofften Articul gemeldet und verordnet ist.


8. Alle und jede Persohnen, so uff itz gedachte masse redimirt und uff ihren freyen fues gestellet, sollen schuldich sein, ein gantzes Jahr fuhr die übrige Gefangene zur sehe zue fahren, dergestaldt, das die helffte ihres Verdienstes und Heure fuhr die Gefangene, die andere helffte aber zue ihrer eigenen notturft angewandt werde.

Erklärung der Schiffer

Up den achten Articul er kleret sich de Uthschott der Botsgesellen, dat se nicht willigen können, dat de arme gefangene, wen se gelöset, ein gantz Jahr langk de halve huere siner Reisen missen und solches vor de anderen gefangenen sin scholde, dewile he ane dat arm und blodt tho huss kumpt und so vele nicht entraden kan, derwegen se den semptlich, alss baven gemeldet, 1 Schill, van jeder Marck huere gewilliget, sonsten hebben se nicht hoeger als 6 Pfg, van der Marck gähn willen.


Außerdem fügten die Schiffer noch die Bitte hinzu, dass doch die Frauen der Gefangenen bis zu deren Lösung „aller Unpflicht möchten entfryet werden“, d. h. steuerfrei sein möchten.

Schließlich war dann folgendes das Resultat und wurde, wie bereits bemerkt, am 18. März verkündet:

Der Schiffer und des Schiffsvolks Zusteur zur Lösung der Gefangenen in Türkey

Nachdehme von den Oberund Alten der Schiffer-Gesellschaft, wie auch den sembtlichen Schiffern und Schiffs-Volke zur Erlösung dero Gefangenen in Türekeyen eine christliche Zusteur gewilliget, als ist selbige alhie zur Jedermannes Wissenschaft anzuehencken befohlen:

1.) Alle Schiffer, so nachm Westen zuefahren fuhrhabens, wie auch wan sie wieder anhero gelangen, sollen zur behueff dieses werckes von jeder Last 6 Pfg., ist in Alles einen Schilling lübisch, die aber so ostwerts als Hollandt, Engelandt, Frankreich, Norwegen und dero Orther gehen und kommen, halb so viel entrichten.

2.) Zum andern sollen die Schiffer bey übergebener Verzeichnus aller und jeder ihrer Schiffskinder Nahmen, wie auch was Ambt sie bedienen und was einem Jeden insonderheit zur Heure versprochen, die jenen zwar, so westwerts gehen und kommen, von jeder Marck einen Schilling lübisch, die aber so ostwerts fahren, halb so viel zue geben schuldich und selbiges Geldt ihnen, den Schiffskindern, wieder zue kürtzen bemechtiget sein.

In Urkundt haben die Verordnete zue der Admiralitet ihr gewonlich Insiegel hirunter wissentlich lassen trucken.

Actum 18. Mart. Ao. 1624.


Dieses Kapitel ist Teil des Buches Die Hansestädte und die Barbaresken